Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/16#abs-1 (1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/16#abs-2 (2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben:
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die zentrale Behörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die betroffene Person Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/16#abs-3 (3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.