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Artikel 23 · BT-Drs. 19/4671 · S. 111

Zu Artikel 23 (Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes)

Zu Artikel 23 (Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes)
§ 19 Absatz 2 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) regelt bisher die Löschung von Daten
durch das BfJ, soweit dieses als zentrale Behörde im Bereich des Auslandsunterhaltes tätig wird. Im Einzelnen
werden die Voraussetzungen der Löschung und das bei der Löschung zu beachtende Verfahren geregelt. Dies ist
nun in den Artikeln 17 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung erfasst. § 19 Absatz 2 AUG ist daher als gegen-
standslos aufzuheben.
Die Änderung des Absatzes 1 der Bestimmung und die Neufassung der Überschrift sind notwendige redaktionelle
Folgeänderungen. Die weiteren Änderungen in Satz 1 und in § 16 Absatz 2 sind eine Folge der europarechtlichen
Vereinheitlichung von Begriffen durch die Datenschutz-Grundverordnung. Zur Klarstellung wird die Norm dieser
Terminologie angepasst.

BT-Drs. 19/4671 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 425.401–426.371 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP