Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
Stand: 10.06.2019
In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 AUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.04.1981 – 1 StR 676/80Zitiert von 1
- BGH, 24.06.1987 – 3 StR 200/87
- BGH, 31.03.1982 – 2 StR 744/81Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 273 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 273
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