Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/69?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/69?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/69?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Will eine Person, die nicht nach einer der in Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestehen. Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die Nachprüfung nicht erforderlich.
Änderungsverlauf
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.