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Artikel 11 · BT-Drs. 19/24447 · S. 82

Zu Artikel 11 (Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9.

Zu Buchstabe b
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.

Zu Nummer 2
Die Änderung stellt den beabsichtigten Anwendungsbereich klar, der durch die bisherige Formulierung einen zu
weitreichenden Personenkreis erfasst hat. Hierdurch wird nun verdeutlicht, dass die Anwendung der §§ 26 bis 36
lediglich für diejenigen Auszubildenden ausgeschlossen wird, die Diakonisse, Diakonieschwestern oder Mitglie-
der geistlicher Gemeinschaften sind. Dadurch wird sichergestellt, dass die arbeits(schutz)rechtlichen Vorgaben
für eine Vielzahl der Auszubildenden weiterhin gelten und nur diejenigen davon ausgenommen sind, die den
speziellen Vorgaben ihrer geistlichen Gemeinschaft unterliegen.

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu dem neu angefügten Absatz 2.

Zu Buchstabe b
Diese Vorschrift regelt, wann sich eine Berufsqualifikation wesentlich von der in diesem Gesetz geregelten
Berufsqualifikationen unterscheidet. Die Formulierung orientiert sich an Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 83 –                        Drucksache 19/24447


Zu Nummer 4
Bei dieser Regelung handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens, da eine abschließende
Prüfung für einen Anpassungslehrgang lediglich für die antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation in
Betracht kommt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist, und weder in
einem anderen Mitgliedstaat, noch in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestelltem Staat

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.981 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/24447 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/24447, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 260.175–266.156 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 332afcb1d00a2406….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP