Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 16 Praxisanleitung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/16#abs-1 (1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/16#abs-2 (2) Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/16#abs-3 (3) Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanleitung abweichend von Absatz 2 weniger als 15 Prozent, muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit betragen.

§ 15 § 17