Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/66#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/66#abs-2 (2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den Fristenregelungen vorsehen, die durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassen werden.