Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/69#abs-1 (1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/69#abs-2 (2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/69#abs-3 (3) Will eine Person, die nicht nach einer der in Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestehen. Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die Nachprüfung nicht erforderlich.