Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/2#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/2#abs-2 (2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/2#abs-3 (3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/2#abs-4 (4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem