Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/68#abs-1 (1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2022
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/68#abs-2 (2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zuständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2032 nachweist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden Position tätig gewesen sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 68 ATA-OTA-G →
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