Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/68?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2022
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/68?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zuständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2028 nachweist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden Position tätig gewesen sind.
Änderungsverlauf
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.