Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 22 Mindestanforderungen an Schulen
Stand: 01.01.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/22#abs-1 (1) Die Ausbildung darf nur von einer Schule durchgeführt werden, die staatlich, staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/22#abs-2 (2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/22#abs-3 (3) Schulen müssen nachweisen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/22#abs-4 (4) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Für die Lehrkräfte des theoretischen und des praktischen Unterrichts können sie regeln, dass die geforderte Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge beschränkt wird.