Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 67 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/67#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/67#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 66 § 68