Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 26 Ausbildungsvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu schließen. Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist ein Dritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.