Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 25 Anrechnung von Fehlzeiten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/25#abs-1 (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/25#abs-2 (2) Die oder der Auszubildende kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/25#abs-3 (3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/25#abs-4 (4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/25#abs-5 (5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.