Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 26 Ausbildungsvertrag

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26#abs-1 (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu schließen. Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26#abs-2 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
4.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
5.
die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 30,
6.
die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung und
7.
die Dauer des Urlaubs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26#abs-3 (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:

1.
die Dauer der Probezeit,
2.
Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66,
3.
Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
4.
Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der Einrichtung der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26#abs-4 (4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26#abs-5 (5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26#abs-6 (6) Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist ein Dritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/26#abs-7 (7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

§ 25 § 27