§ 24 Evaluierung des Universaldienstes
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2002 – III ZR 248/00Zitiert von 2
- LG Dortmund, 07.12.2000 – 13 O 110/98 Kart.
- OVG NRW, 26.01.2000 – 13 B 47/00Zitiert von 11
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 11
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
- OLG Düsseldorf, 21.01.2016 – VI-5 Kart 33/14 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.02.2015 – VI-3 Kart 96/13 (V)
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 478/08Zitiert von 5
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 476/08Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/24#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Lage der Erbringung und das Erfordernis einer Weiterentwicklung des Universaldienstes vor. Der Bericht enthält insbesondere
Anbieter von Universaldienstleistungen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur die für die Untersuchung nach Nummer 1 relevanten Kostendaten aufzubereiten; die Regelung des § 52 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/24#abs-2 (2) Die Bundesregierung unterbreitet den gesetzgebenden Körperschaften auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 binnen sechs Monaten nach dessen Vorlage konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 3.