Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung
ARV§ 2 Kostenerstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. Dies gilt nicht für folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.
Änderungsverlauf
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06.10.2014 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I 1591)
BGBl. 2014 I S. 1591
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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27.10.1993 Ausfertigung
§ 2 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1993 (BGBl. I 1855)
BGBl. 1993 I S. 1855
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.