Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung

ARV

§ 2 Kostenerstattung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. Dies gilt nicht für folgende Länder:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

§ 1 § 3