Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung
ARV§ 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/3#abs-1 (1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die auf Grund von Erhebungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/3#abs-2 (2) Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 nach nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/3#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 3 ARV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Hessen, 25.08.2023 – 1 A 837/18Zitiert von 2
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- OVG NRW, 20.04.2018 – 1 A 1971/15Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2022 – 15 K 1992/21
- VG Schleswig, 11.07.2017 – 12 A 183/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.