Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1591
BGBl. 2014 I S. 1591 · 2.315 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 6. Oktober 2014
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekos-
tengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) ver-
ordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai
1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen“
gestrichen.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2
und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das
Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslands-
tagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslands-
dienstreisen an einem Kalendertag werden die Ab-
wesenheitszeiten an diesem Tag addiert.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Berlin, den 6. Oktober
Der Bundesminister
a) In der Überschrift wird das Wort „klimabedingter“
durch das Wort „klimagerechter“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „klimabedingter“
durch das Wort „klimagerechter“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugs-
kostenverordnung ist entsprechend anzu-
wenden, es sei denn, dass aus jahreszeit-
lichen Gründen klimagerechte Bekleidung
nicht beschafft zu werden braucht.“
4. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Inlandstagegeldes
nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in
Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster
Halbsatz Buchstabe a“ durch die Wörter „Tagegeldes
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreise-
kostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a
Satz 2 und 3 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
2014
des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 86b8ea7ccf065d04….