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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1591

BGBl. 2014 I S. 1591 · 2.315 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591
                                          Dritte Verordnung
                           zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
                                                 Vom 6. Oktober 2014

   Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekos-
tengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) ver-
ordnet das Bundesministerium des Innern:

                       Artikel 1
  Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai
1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
   Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen“
   gestrichen.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2
  und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das
  Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslands-
  tagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslands-
  dienstreisen an einem Kalendertag werden die Ab-
  wesenheitszeiten an diesem Tag addiert.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:

                                  Berlin, den 6. Oktober

                                      Der Bundesminister

       a) In der Überschrift wird das Wort „klimabedingter“
          durch das Wort „klimagerechter“ ersetzt.
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird das Wort „klimabedingter“
              durch das Wort „klimagerechter“ ersetzt.
          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

              „§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugs-

              kostenverordnung ist entsprechend anzu-

              wenden, es sei denn, dass aus jahreszeit-
              lichen Gründen klimagerechte Bekleidung
              nicht beschafft zu werden braucht.“
  4. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Inlandstagegeldes
     nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in
     Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster
     Halbsatz Buchstabe a“ durch die Wörter „Tagegeldes
     nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreise-
     kostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a
     Satz 2 und 3 Nummer 1“ ersetzt.

                           Artikel 2
       Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

2014

des Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 86b8ea7ccf065d04….