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Artikel 12 · BT-Drs. 15/4919 · S. 15

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12
Die Änderungen der Auslandsreisekostenverordnung wer-
den durch das neue Bundesreisekostengesetz notwendig.
Zu Nummer 1
Durch die Streichung wird die im Bundesreisekostengesetz
festgelegte Form der Anordnung einer Dienstreise für Aus-
landsdienstreisen übernommen.
Zu Nummer 2
Die Änderungen erfolgen wegen des Wegfalls der besol-
dungsgruppenabhängigen Fahrtkostenerstattung.
Zu Nummer 3
Die Änderungen berücksichtigen die im Bundesreisekosten-
gesetz weggefallenen Bezugsnormen sowie die dort geän-
derte Systematik zur Berechnung des Übernachtungsgeldes.
Zu Nummer 4
Die Verweisungen in § 5 wären anzupassen gewesen, kön-
nen aber insgesamt wegfallen, da die Auslandsreisekosten-
verordnung insgesamt nur Regelungen zu treffen hat, die ab-
weichend zu dem Recht für Inlandsdienstreisen gelten sollen
(s. hierzu § 1 Abs. 1 der Verordnung). Der bisherige Zusatz
in Absatz 3 ist aus demselben Grunde verzichtbar.
Zu Nummer 5
Die Verweisung in § 6 Satz 2 wäre ebenfalls anzupassen ge-
wesen, kann aber wegfallen, da die Auslandsreisekostenver-
ordnung insgesamt nur Regelungen zu treffen hat, die abwei-
chend zu dem Recht für Inlandsdienstreisen gelten sollen
(s. hierzu § 1 Abs. 1 der Verordnung). Der Verweis auf das
Inlandstagegeld wird an die neue Bezugsnorm angepasst.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4919, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.364–51.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert a770de0e7b0369ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP