Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 15/4919 · S. 15
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12 Die Änderungen der Auslandsreisekostenverordnung wer- den durch das neue Bundesreisekostengesetz notwendig. Zu Nummer 1 Durch die Streichung wird die im Bundesreisekostengesetz festgelegte Form der Anordnung einer Dienstreise für Aus- landsdienstreisen übernommen. Zu Nummer 2 Die Änderungen erfolgen wegen des Wegfalls der besol- dungsgruppenabhängigen Fahrtkostenerstattung. Zu Nummer 3 Die Änderungen berücksichtigen die im Bundesreisekosten- gesetz weggefallenen Bezugsnormen sowie die dort geän- derte Systematik zur Berechnung des Übernachtungsgeldes. Zu Nummer 4 Die Verweisungen in § 5 wären anzupassen gewesen, kön- nen aber insgesamt wegfallen, da die Auslandsreisekosten- verordnung insgesamt nur Regelungen zu treffen hat, die ab- weichend zu dem Recht für Inlandsdienstreisen gelten sollen (s. hierzu § 1 Abs. 1 der Verordnung). Der bisherige Zusatz in Absatz 3 ist aus demselben Grunde verzichtbar. Zu Nummer 5 Die Verweisung in § 6 Satz 2 wäre ebenfalls anzupassen ge- wesen, kann aber wegfallen, da die Auslandsreisekostenver- ordnung insgesamt nur Regelungen zu treffen hat, die abwei- chend zu dem Recht für Inlandsdienstreisen gelten sollen (s. hierzu § 1 Abs. 1 der Verordnung). Der Verweis auf das Inlandstagegeld wird an die neue Bezugsnorm angepasst.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4919, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.364–51.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert a770de0e7b0369ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP