Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung
ARV§ 2 Kostenerstattung
Stand: 13.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2#abs-1 (1) Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2#abs-2 (2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei
Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/2#abs-3 (3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 ARV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.04.2018 – 1 A 1971/15Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2018 – 23 K 8999/16
- OVG Saarland, 09.09.2005 – 1 Q 17/05Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.10.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I 1591)
BGBl. 2014 I S. 1591
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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27.10.1993 Ausfertigung
§ 2 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1993 (BGBl. I 1855)
BGBl. 1993 I S. 1855
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.