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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1855
BGBl. 1993 I S. 1855 · 3.788 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 27. Oktober 1993
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621), der durch Artikel 2
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991
(BGBI. 1S. 1140) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Europa mit
Ausnahme der Sowjetunion." durch folgende Wörter
ersetzt:
,,Europa; ausgenommen sind folgende Länder:
Estland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russi-
sche Föderation, Ukraine und Weißrußland."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-
tungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreise-
kostengesetzes in Höhe der Beträge gezahlt, die
auf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in
besonderen Fällen auf Grund von Zwischener-
hebungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 24 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-
zes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerial-
blatt veröffentlicht werden. Das Auslandstagegeld
für Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen
Kalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9
Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 70
vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1;
bei Nachweis können die notwendigen Auslagen für
Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslands-
tagegeldes erstattet werden. In begründeten Aus-
nahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Aus-
landsübernachtungsgeldes abgewichen werden,
wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernach-
tungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für
die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für
die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
wird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt.
§ 9 Abs. 5 und 6 sowie§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwen-
dung."
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in den Anla-
gen" durch die Wörter „in den allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften nach Absatz 1" ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land
bezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit
für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-
gelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind."
Artikel2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt, soweit § 3 Abs. 1
Satz 2 neu gefaßt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in
Kraft; im übrigen tritt die Verordnung vorbehaltlich der
Regelung des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1 - Abschnitte A und
B in der im Bundesgesetzblatt 1991 1 S. 1140, 1142 bis
1149, im übrigen in der im Gemeinsamen Ministerialblatt
1992 S. 79, 408, 409, 528 und 848 bekanntgegebenen
Fassung - treten mit dem Inkrafttreten allgemeiner Ver-
waltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1855. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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