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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1855

BGBl. 1993 I S. 1855 · 3.788 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
                                                    Verordnung
                                  zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
                                                  Vom 27. Oktober 1993

  Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621), der durch Artikel 2
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:

                         Artikel 1

    Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

  Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991
(BGBI. 1S. 1140) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Europa mit
   Ausnahme der Sowjetunion." durch folgende Wörter
   ersetzt:

   ,,Europa; ausgenommen sind folgende Länder:
   Estland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russi-
   sche Föderation, Ukraine und Weißrußland."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-
      tungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9
      Abs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreise-
      kostengesetzes in Höhe der Beträge gezahlt, die
      auf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in
      besonderen Fällen auf Grund von Zwischener-
      hebungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
      ten nach § 24 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-
      zes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerial-
      blatt veröffentlicht werden. Das Auslandstagegeld
      für Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen
      Kalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9
      Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 70
      vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1;
      bei Nachweis können die notwendigen Auslagen für

       Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslands-
       tagegeldes erstattet werden. In begründeten Aus-
       nahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Aus-
       landsübernachtungsgeldes abgewichen werden,
       wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernach-
       tungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für
       die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für
       die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
       wird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt.

       § 9 Abs. 5 und 6 sowie§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
       Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwen-
       dung."
    b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in den Anla-
       gen" durch die Wörter „in den allgemeinen Verwal-
       tungsvorschriften nach Absatz 1" ersetzt.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      ,,(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land
    bezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit

    für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-
    gelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind."

                          Artikel2
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt, soweit § 3 Abs. 1
Satz 2 neu gefaßt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in
Kraft; im übrigen tritt die Verordnung vorbehaltlich der
Regelung des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
  (2) Die Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1 - Abschnitte A und
B in der im Bundesgesetzblatt 1991 1 S. 1140, 1142 bis
1149, im übrigen in der im Gemeinsamen Ministerialblatt
1992 S. 79, 408, 409, 528 und 848 bekanntgegebenen
Fassung - treten mit dem Inkrafttreten allgemeiner Ver-
waltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.
                                    Bonn, den 27. Oktober 1993
                                         Der Bundesminister des Innern
                                                   Kanther

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1855. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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