Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung
ARV§ 1 Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung
Stand: 10.06.2019
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- VG Kassel, 07.12.2016 – 1 K 6/16.KS
- VG Schleswig, 11.07.2017 – 12 A 183/16
- OVG NRW, 20.04.2018 – 1 A 1971/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.08.2002 – 10 K 6605/01Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/1#abs-1 (1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/1#abs-2 (2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.