Gesetze / Landesrecht Brandenburg / APOgD · GVBl.II/16, [Nr. 39]
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst - APOgD)
32 Normen · Ausgangsfassung vom 20.07.2016 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Einstellungsbehörden
- § 3 Bewerbung
- § 4 Zulassung zur Ausbildung
- § 5 Auswahlverfahren
- § 6 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 8 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Urlaub
- § 9 Ziel der Ausbildung
- § 10 Gliederung der Ausbildung, Studium
- § 11 Module, Leistungspunkte
- § 12 Grundsätze des fachwissenschaftlichen Studiums
- § 13 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums
- § 14 Wahlpflichtstudium
- § 15 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten
- § 16 Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten, Ausbildungsstellen
- § 17 Leistungsnachweise und Bewertungen während des fachwissenschaftlichen Studiums
- § 18 Praktische Arbeiten und Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
- § 19 Aufstiegsstudium
- § 20 Kürzung von Studienzeiten
- § 21 Aufgaben des Prüfungsausschusses
- § 22 Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
- § 23 Bachelor-Thesis
- § 24 Mündliche Abschlussprüfung
- § 25 Laufbahnprüfung
- § 26 Ergebnis der Laufbahnprüfung
- § 27 Wiederholung von Prüfungen
- § 28 Prüfungserleichterungen
- § 29 Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung
- § 30 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
- § 31 Ausbildungs- und Prüfungsakten
- § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.24)
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Historischer Änderungsnachweis
11.11.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 11.11.2019
§§ 8, 17, 18, 22, 24, 25 geändert
GVBl. II 2019, Nr. 95
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Historischer Änderungsnachweis
07.09.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.09.2018
§§ 2, 7, 8, 10, 16, 17, 18, 30 geändert; § 27 neu gefasst
GVBl. II 2018, Nr. 64
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).