Gesetze / Landesrecht Brandenburg / APOgD · GVBl.II/16, [Nr. 39]

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst - APOgD)

32 Normen · Ausgangsfassung vom 20.07.2016 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Einstellungsbehörden
  3. § 3 Bewerbung
  4. § 4 Zulassung zur Ausbildung
  5. § 5 Auswahlverfahren
  6. § 6 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  7. § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
  8. § 8 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Urlaub
  9. § 9 Ziel der Ausbildung
  10. § 10 Gliederung der Ausbildung, Studium
  11. § 11 Module, Leistungspunkte
  12. § 12 Grundsätze des fachwissenschaftlichen Studiums
  13. § 13 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums
  14. § 14 Wahlpflichtstudium
  15. § 15 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten
  16. § 16 Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten, Ausbildungsstellen
  17. § 17 Leistungsnachweise und Bewertungen während des fachwissenschaftlichen Studiums
  18. § 18 Praktische Arbeiten und Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
  19. § 19 Aufstiegsstudium
  20. § 20 Kürzung von Studienzeiten
  21. § 21 Aufgaben des Prüfungsausschusses
  22. § 22 Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
  23. § 23 Bachelor-Thesis
  24. § 24 Mündliche Abschlussprüfung
  25. § 25 Laufbahnprüfung
  26. § 26 Ergebnis der Laufbahnprüfung
  27. § 27 Wiederholung von Prüfungen
  28. § 28 Prüfungserleichterungen
  29. § 29 Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung
  30. § 30 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
  31. § 31 Ausbildungs- und Prüfungsakten
  32. § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.24)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    11.11.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 11.11.2019

    §§ 8, 17, 18, 22, 24, 25 geändert

    GVBl. II 2019, Nr. 95

  3. Historischer Änderungsnachweis

    07.09.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.09.2018

    §§ 2, 7, 8, 10, 16, 17, 18, 30 geändert; § 27 neu gefasst

    GVBl. II 2018, Nr. 64

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).