Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 3 Bewerbung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/3#abs-1 (1) Bewerbungen für die Ausbildung im Sinne von § 1 sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/3#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde kann verlangen, dass der Bewerbung insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen sind:
ein Lebenslauf,
der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen und
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/3#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann die Beibringung der in Absatz 2 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 5 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.
Einzelnorm