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APOgD

§ 10 Gliederung der Ausbildung, Studium

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/10#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in eine Einführungsphase in der Landes- oder Kommunalverwaltung und ein duales Bachelor-Studium „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“ an der Technischen Hochschule Wildau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/10#abs-2 (2) Die Einführungsphase nach Absatz 1 soll den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Überblick über die Strukturen und Verwaltungsabläufe in der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg verschaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/10#abs-3 (3) Das Bachelor-Studium nach Absatz 1 umfasst sieben Studienhalbjahre und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

fachwissenschaftliches Grundlagenstudium (1. bis 3. Studienhalbjahr),

Praktikum I und II (4. Studienhalbjahr),

fachwissenschaftliches Vertiefungsstudium und Wahlpflichtstudium (5. und erste Hälfte 6. Studienhalbjahr) und

Praktikum III und IV, Bachelor-Thesis, mündliche Abschlussprüfung (zweite Hälfte 6. Studienhalbjahr und 7. Studienhalbjahr).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/10#abs-4 (4) Fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienzeiten (Praktikum I bis IV) bilden eine Einheit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/10#abs-5 (5) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“ erwerben die Studierenden, unabhängig vom Status als Beamtin oder Beamter auf Widerruf, den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ und die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Land Brandenburg.

Einzelnorm

§ 9 § 11