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APOgD§ 24 Mündliche Abschlussprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/24#abs-1 (1) Das Bachelor-Studium schließt mit einer mündlichen Abschlussprüfung ab. Sie besteht aus einem Kolloquium, das eine mündliche Präsentation der wesentlichen Thesen und Inhalte der Bachelor-Thesis enthält. An die Präsentation schließt sich die Verteidigung der Thesen und Inhalte an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/24#abs-2 (2) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulprüfungen an der Hochschule, die berufspraktischen Studienzeiten und die Bachelor-Thesis mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/24#abs-3 (3) Die Dauer der Prüfung soll für jede Studierende und jeden Studierenden insgesamt 60 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/24#abs-4 (4) Die Prüfung wird im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/24#abs-5 (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde.
Einzelnorm