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APOgD

§ 13 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/13#abs-1 (1) Die Lehrveranstaltungen an der Hochschule umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/13#abs-2 (2) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Rechtswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,

Verfassungsrecht,

Grundlagen des Privatrechts und

Grundlagen des Europarechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/13#abs-3 (3) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

Verwaltungsbetriebswirtschaft und

öffentliche Finanzwirtschaft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/13#abs-4 (4) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Sozial- und Verwaltungswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

Verwaltungslehre,

Soziologie und

Politologie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/13#abs-5 (5) Die Hochschule hat in den Lehrveranstaltungen der in Absatz 1 genannten Fachgebiete in hinreichendem Umfang die Besonderheiten der Kommunalverwaltung zu berücksichtigen, sofern thematische Bezüge zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Schwerpunkten vorhanden sind.

Einzelnorm

§ 12 § 14