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APOgD

§ 14 Wahlpflichtstudium

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/14#abs-1 (1) Für das sechste Studienhalbjahr haben die Studierenden fünf Wahlpflichtmodule zu wählen, wobei jeweils mindestens ein Wahlpflichtmodul aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften auszuwählen ist. Wahlpflichtmodule sollen der Vertiefung bereits vorhandener und der Vermittlung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Wahlmöglichkeit kann durch Vorgaben der jeweiligen Einstellungsbehörde beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/14#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 gilt für das Wahlpflichtstudium entsprechend.

Einzelnorm

§ 13 § 15