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APOgD

§ 25 Laufbahnprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/25#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen, den berufspraktischen Studienzeiten, der Bachelor-Thesis und der mündlichen Abschlussprüfung nach § 24.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/25#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/25#abs-3 (3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst erworben.

Einzelnorm

§ 24 § 26