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§ 17 Leistungsnachweise und Bewertungen während des fachwissenschaftlichen Studiums

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/17#abs-1 (1) Leistungsnachweise sollen die fachliche Qualifikation, die Eigeninitiative sowie die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit darstellen. Die Benotung der Leistungsnachweise soll den Leistungsstand der Studierenden zum Prüfungszeitpunkt zuverlässig und vergleichbar abbilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/17#abs-2 (2) Als Formen der Leistungsnachweise kommen insbesondere Klausuren, Hausarbeiten, Aktenvorträge, Referate, Fallbearbeitungen, Projektleistungen, Praxisberichte und mündliche Prüfungen in Betracht. Aus den in § 13 Absatz 1 genannten Fachgebieten sollen drei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Stunden gestellt werden. Mindestens eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/17#abs-3 (3) Die Leistungsnachweise sind mit folgenden Noten und den zu ihrer Differenzierung vorgesehenen Zwischennoten zu bewerten:

sehr gut (1,0)

=

HERVORRAGEND – ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler,

sehr gut (1,3)

=

SEHR GUT – überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler,

gut (1,7 oder 2,0 oder 2,3)

=

GUT – insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern,

befriedigend (2,7 oder 3,0 oder 3,3)

=

BEFRIEDIGEND – mittelmäßig, jedoch mit deutlichen Mängeln,

ausreichend (3,7 oder 4,0)

=

AUSREICHEND – die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen und

nicht ausreichend (5,0)

=

NICHT AUSREICHEND – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können.

Andere Noten oder Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/17#abs-4 (4) § 12 Absatz 2 gilt für die von den Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Bewertungen während des fachwissenschaftlichen Studiums entsprechend.

Einzelnorm

§ 16 § 18