Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 19 Aufstiegsstudium

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/19#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die zum Regelaufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassen worden sind, nehmen gemeinsam mit den Studierenden an der Ausbildung im Sinne des § 1 teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/19#abs-2 (2) Sind studienbegleitende Modulprüfungen, die Bachelor-Thesis oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden, endet die Aufstiegsausbildung mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/19#abs-3 (3) Nach bestandenem Aufstiegsstudium bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Einzelnorm

§ 18 § 20