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§ 63 Inhalt der Einzelprüfungsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Abgesehen von den in den vorstehenden Bestimmungen bereits enthaltenen Möglichkeiten kann in den Einzelprüfungsbestimmungen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung, wenn es erforderlich und angemessen ist, abgewichen werden, soweit diese nicht den Wesensgehalt tragender Grundsätze des Prüfungsverfahrens betreffen. Tragende Grundsätze des Prüfungsverfahrens sind:

1. der Wettbewerbscharakter der Prüfung (§ 2),

2. die Zusammensetzung der Qualifikationsprüfung mindestens aus einem schriftlichen oder digitalen und einem mündlichen Teil (§ 15 Abs. 1),

3. die Pseudonymisierung (§ 17 Abs. 3),

4. die Bewertung der schriftlichen oder digitalen Arbeiten (§ 21),

5. die Notenskala (§ 27),

6. die Zusammensetzung der modular aufgebauten Qualifikationsprüfung (§ 38 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4),

7. die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 40),

8. die für Modulprüfungen zulässigen Prüfungsformen (§ 42 Abs. 1),

9. die eindeutige Abgrenzbarkeit und Bewertbarkeit des Beitrags des Einzelnen bei Gruppenleistungen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 3),

10. die Anforderungen an Form und Inhalt der Modulprüfungen (§ 42 Abs. 5 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6),

11. die Zusammensetzung der Bachelorarbeit und die Anforderungen an die Bachelorarbeit (§ 44 Abs. 1 und 2 Satz 3),

12. die Wiederholung von Prüfungen (§ 45),

13. die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote (§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 2),

14. die Regelungen zu elektronischen Fernprüfungen (§ 55 in Verbindung mit den §§ 57, 58, 59 und 61).

In Prüfungsordnungen, die auf Verwaltungsabkommen mit den Ländern oder dem Bund beruhen, muß wenigstens der Wettbewerbscharakter der Prüfung gewährleistet sein. Gleiches gilt, wenn und soweit zur sach- und fachgerechten Durchführung der Ausbildung oder der Prüfungen der Beamten und Beamtinnen eine Kooperation mit externen Institutionen oder Anbietern eingegangen wird.

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