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APO

§ 17 Bestimmung der Arbeitsplätze, Pseudonymisierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/17#abs-1 (1) Bei Prüfungen, die in Präsenz durchgeführt werden, werden die Arbeitsplätze der Teilnehmer und Teilnehmerinnen vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren. Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt mindestens bis zum Abschluss der Bewertung der unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/17#abs-2 (2) Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen. Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist bis zum Abschluss der Bewertung so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/17#abs-3 (3) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen. An Stelle der Arbeitsplatz- oder Prüfungsnummer kann durch den Prüfungsausschuss oder in dessen Auftrag durch das Prüfungsamt eine andere geeignete Form der Pseudonymisierung, die keinen Rückschluss auf die Identität des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin zulässt, festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/17#abs-4 (4) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.

§ 16 § 18