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APO

§ 44 Bachelorarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/44#abs-1 (1) Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen oder digitalen Abschlussarbeit und dem Kolloquium. Sie soll die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen. Im Kolloquium hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen, dass er oder sie über ein breites Grundlagenwissen verfügt und dass er oder sie in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse der Abschlussarbeit einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden, das heißt, die Zusammenhänge der Prüfungsgebiete zu erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/44#abs-2 (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss bzw. vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Hochschule im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes vergeben. Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, selbst Themenvorschläge anzuregen. Bei der Auswahl des Themas ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LlbG zu beachten. Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe mindestens zwei und höchstens drei Monate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/44#abs-3 (3) Die Bachelorarbeit wird insgesamt mit einer Note nach § 40 bewertet. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) erzielt wird. Der Anteil des Kolloquiums an der Note beträgt in der Regel ein Viertel. Mit der Bachelorarbeit werden mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkte erworben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/44#abs-4 (4) Die Abschlussarbeit wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen gesondert bewertet. Bei abweichender Beurteilung sollen die Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte dritte Person im Wege des Stichentscheids.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO/44#abs-5 (5) Die Prüfungskommission des Kolloquiums besteht aus zwei Prüfenden. Einer bzw. eine von ihnen soll die Abschlussarbeit bewertet haben und den Vorsitz führen.

§ 43 § 45