Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 45 Wiederholung von Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/45#abs-1 (1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden; dies gilt nicht, wenn bereits feststeht, dass mehr als drei Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden. Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung Fristen festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/45#abs-2 (2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Klausuren gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 und 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/45#abs-3 (3) Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/45#abs-4 (4) Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO/45#abs-5 (5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können regeln, dass die Module der berufspraktischen Studienzeit nicht wiederholt werden können.