Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 55 Elektronische Fernprüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/55#abs-1 (1) Als elektronische Fernprüfungen durchgeführte Aufsichtsarbeiten sind Fernklausuren und sonstige Fernprüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/55#abs-2 (2) Fernklausuren sind schriftliche oder digitale Prüfungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum stattfinden. Sie werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 58 angefertigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/55#abs-3 (3) Sonstige Fernprüfungen sind mündliche oder praktische Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum durch Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden.