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APO

§ 62 Vergütungen für Prüfer und Aufgabensteller

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/62#abs-1 (1) Die Prüfer und Prüferinnen erhalten für ihre besonderen Arbeitsleistungen eine Vergütung, die nach der Zahl der zu bewertenden Arbeiten, der Schwierigkeit der Bewertung und der Dauer der Mitwirkung bei mündlichen und praktischen Prüfungen im Sinn des Teils 2 bzw. bei mündlichen Modulprüfungen und dem Kolloquium zu bemessen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/62#abs-2 (2) Für die Erstellung von Prüfungsaufgaben auf Anforderung, gleich ob die Entwürfe verwendet werden oder nicht, gilt Abs. 1 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/62#abs-3 (3) Die Behörde, bei der der Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) eingerichtet ist, setzt allgemein oder im Einzelfall die Vergütungen fest.

§ 61 § 63