Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 27 Notenskala

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/27#abs-1 (1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung,

= 1

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

= 2

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

= 3

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

= 4

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

= 5

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

= 6

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/27#abs-2 (2) In den Einzelprüfungsbestimmungen können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.

§ 26 § 28