Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 27 Notenskala
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/27#abs-1 (1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
= 1
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
= 2
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
= 3
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
= 4
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
= 5
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
= 6
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/27#abs-2 (2) In den Einzelprüfungsbestimmungen können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.