Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 40 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/40#abs-1 (1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut

(1,0 – 1,5)

eine hervorragende Leistung

gut

(1,6 – 2,5)

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

befriedigend

(2,6 – 3,5)

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

(3,6 – 4,0)

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

nicht ausreichend

(4,1 – 5,0)

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/40#abs-2 (2) Noten für Prüfungsleistungen sind mit einer Dezimalstelle auszuweisen.

§ 39 § 41