Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 40 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/40#abs-1 (1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut
(1,0 – 1,5)
eine hervorragende Leistung
gut
(1,6 – 2,5)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend
(2,6 – 3,5)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(3,6 – 4,0)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend
(4,1 – 5,0)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/40#abs-2 (2) Noten für Prüfungsleistungen sind mit einer Dezimalstelle auszuweisen.