Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 46 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/46#abs-1 (1) Nach dem Erwerb der vorgeschriebenen Leistungspunkte wird eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 40 festgesetzt. In die Gesamtprüfungsnote gehen die Benotungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit nach Maßgabe der Einzelprüfungsbestimmungen gewichtet ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/46#abs-2 (2) Der Anteil der Klausuren an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens die Hälfte. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens zehn und höchstens 15 %.