Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO§ 11 Haftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Haftung sind in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht worden ist.
Änderungsverlauf
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
-
19.12.1985 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2436)
BGBl. 1985 I S. 2436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.