Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 22 · BT-Drs. 19/13436 · S. 197
Zu Artikel 22 (Änderung des Bewertungsgesetzes)
Zu Artikel 22 (Änderung des Bewertungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 29 Absatz 4 Satz 1 und 4 Die Anpassung erfolgt zur Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und steht in sachlichem Zusammen- hang mit der Anfügung des Absatzes 6. Zu Buchstabe b § 29 Absatz 5 Satz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c § 29 Absatz 6 – neu – Für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und der Feststellung von Grundbesitzwerten sowie der darauf beruhenden Folgebesteuerung ist ein stetiger Datenfluss zwischen verschiedenen Behörden und den Be- wertungsstellen erforderlich. Die Mitteilungspflichten nach Absatz 3 werden durch Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsvereinbarungen konkretisiert. Seit Einführung der Vorschrift war eine besondere Art der Übermitt- lung für Mitteilungen nicht vorgesehen, so dass sie regelmäßig auf dem Papierweg erfolgten. Zwischenzeitlich entwickelten die jeweiligen Bundes- und Landesbehörden Verfahren zur elektronischen Bear- beitung der in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben und bauten diese aus. Um in einem steuerlichen Massenverfahren die Arbeitsfähigkeit der Finanzbehörden zu erhalten, sind die Mitteilungen zur beiderseitigen Arbeitserleichterung zwingend auf elektronischem Wege zu übermitteln. Mit der Regelung des Absatzes 6 werden deshalb die mitteilungspflichtigen Behörden und Stellen gesetzlich verpflichtet, die zuvor festgelegten Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden stellen bereits heute die mitteilungspflichtigen Daten turnusmäßig den Finanzbehörden zur Verfügung. Für Zwecke der elektro- nischen Übermittlung wird diese bewährte Verfahrensweise beibehalten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.871 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13436, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 734.472–738.343 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 57bbaeacfc002777….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP