§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Wird zitiert von 279 Entscheidungen zu § 71 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 13.09.2018 – 4 K 121/17Zitiert von 5
- BFH, 19.12.2013 – III R 25/10(Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug)Zitiert von 4
- FG Köln, 10.04.2019 – 9 K 167/15
- FG Hamburg, 07.06.2017 – 4 V 251/16Zitiert von 5
- FG Münster, 24.01.2023 – 7 V 2136/22Zitiert von 1
- FG Hamburg, 18.11.2016 – 4 V 142/16Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.09.2026 – VII B 24/25 (AdV)Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 35/26Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Überragende strafmildernde Wirkung von Aufklärungsbeiträgen eines Kronzeugen nach § 46b StGB auch bei hohem Steuerschaden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.