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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2436

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BGBl. 1985, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
2436                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
                                    Steuerbereinigungsgesetz 1986
                                            Vom 19. Dezember 1985

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
         Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10
Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2355), wird wie folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 6
                Behörden, Finanzbehörden

       (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der
    öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
       (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes
    sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwal-
    tung genannten Bundes- und Landesfinanzbehör-
    den:
    1. der Bundesminister der Finanzen und die für die
       Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
       desbehörden als oberste Behörden,

    2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
       und das Bundesamt für Finanzen als Bundes-
       oberbehörden,
    3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

    4. die Oberfinanzdirektionen und die Monopolver-
       waltung für Branntwein Berlin als Mitttelbehör-
       den und
    5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-
       stellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahn-
       dungsämter, die Finanzämter und die beson-
       deren Landesfinanzbehörden als örtliche Be-
       hörden."

 2. In§ 19 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 2 des Einkom-
    mensteuergesetzes" durch das Zitat ,, § 1 Abs. 2
    und 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

 3. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden am Ende der Punkt gestri-
       chen und folgende Worte angefügt:

       „oder
       3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte
          Daten im automatisierten Verfahren unbefugt
          abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1
          genannten Verfahren in einer Datei gespei-
          chert sind."

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       ,, (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für
     eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren
     in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig,
     soweit er der Durchführung eines Verfahrens im
     Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b
     oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient.
     Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann der
     Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
     bestimmen, welche technischen und organisato-
     rischen Maßnahmen gegen den unbefugten
     Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere
     kann er nähere Regelungen treffen über die Art
     der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über
     den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher
     Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen
     bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
     tes, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit
     Ausnahme der Biersteuer, betreffen."

4. § 58 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

     „7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel
            des Überschusses der Einnahmen über
            die Unkosten aus Vermögensverwaltung
            einer freien Rücklage zuführt,

          b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von
             Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
             prozentualen Beteiligung an Kapital-
             gesellschaften ansammelt oder im Jahr
             des Zuflusses verwendet; diese Beträge
             sind auf die nach Buchstabe a in dem-
             selben Jahr oder künftig zulässigen
             Rücklagen anzurechnen,''.

   b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-
      mern 8 und 9.

5. In § 61 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat ,,§ 175
   Satz 1 Nr. 2" durch das Paragraphenzitat ,,§ 175
   Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

6. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „der allgemeine
   Pflegesatz(§ 3 Bundespflegesatzverordnung) oder
   besondere Pflegesatz ( § 4 Bundespflegesatzver-
   ordnung) zuzüglich gesondert berechenbarer
   Kosten im Sinne der §§ 5 und 7 der Bundespflege-
   satzverordnung berechnet wird" durch die Worte
   „Entgelte für allgemeine, Krankenhausleistungen
   (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung)
   berechnet werden" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
 7. Nach § 67 wird folgender§ 67 a eingefügt:
                         ,,§ 67 a

               Sportliche Veranstaltungen

     Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins,

   der keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz sei-

   ner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des ·

   Deutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind ein

   Zweckbetrieb, wenn

   1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine
      sportliche Betätigung oder für die Benutzung sei-
      ner Person, seines Namens, seines Bildes oder
      seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken
      von dem Verein oder einem Dritten über eine Auf-
      wandsentschädigung hinaus Vergütungen oder
      andere Vorteile erhält und

   2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-
      nahme an der Veranstaltung von dem Verein
      oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem
      Verein über eine Aufwandsentschädigung hin-
      aus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
   Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer-
   pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser
   schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn
   die Vergütungen oder anderen Vorteile ausschließ-
   lich aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
   oder von Dritten geleistet werden."

 8. In § 68 wird die Nummer 7 wie folgt geändert:

   a) Buchstabe b wird gestrichen.

   b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
   c) Die Worte „Buchstaben a bis c" werden durch
      die Worte „Buchstaben a und b" ersetzt.

   d) In Satz 2 werden die Worte „den Buchstaben a
      und b genannten kulturellen Einrichtungen sowie
      kulturellen und sportlichen Veranstaltungen"

      durch die Worte „dem Buchstaben a genannten
      kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen"
      ersetzt.

 9. In § 69 am Ende des Satzes 1 werden das Wort

    „werden" und der Punkt gestrichen und folgende
    Worte angefügt:

   „oder soweit infolgedessen Steuervergütungen
   oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund
   gezahlt werden."

10. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt:

                        ,,§ 93a

             Allgemeine Mitteilungspflichten
     (1) Zur Sicherung der Besteueru-ng (§ 85) kann
   die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates Behörden verpflich-
   ten,

    1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Ein-
       schränkung einer steuerlichen Vergünstigung
       zur Folge haben oder dem Betroffenen steuer-
       pflichtige Einnahmen ermöglichen,
    2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnah-
       men sowie

   3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte
      Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Aus-
      länderbeschäftigung

   den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsver-

   ordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Zah-

   lungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen

   Rundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur

   Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs-

   und Erklärungspflichten über die Summe der jähr- ·
   liehen Zahlungen sowie über die Auffassung der
   Finanzbehörden zu den daraus entstehenden
   Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen
   Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechts-
   grund·und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen.
   Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunk-
   anstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen .
   und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften

   bleibt unberührt.
      (2) Schuldenverwaltungen, Postgiroämter, Post-
   sparkassenämter, Kreditinstitute, Betriebe gewerb-
   licher Art von juristischen Personen des öffent-
   lichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-
   gesetzes, Berufskammern und Versicherungs-
   unternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausge-
   nommen.
     (3) In der Rechtsverordnung sind die mjtteilenden
   Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der
   Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für
   die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen
   Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der

   Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mittei-
   lung zu regeln. In der Rechtsverordnung können
   Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbeson-
   dere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,
   zugelassen werden."

11. In § 105 Abs. 1. wird das Wort „Postscheckämter"

    durch das Wort „Postgiroämter" ersetzt.

12. In § 111 Abs. 3 werden das Wort „Postscheck-
    ämter" durch das Wort „Postgiroämter" und die
    Worte „Sparkassen und Banken" durch das Wort

    ,,Kreditinstitute" ersetzt.

13. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „dem Finanzamt"
    durch die Worte „der Finanzbehörde" ersetzt.

14. § 117 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Die Finanzbehörden können zwischen-
      staatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund
      innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher
      Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer
      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
      sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten."

   b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
      gefügt:
      „soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern
      betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver-
      waltet werden, hat eine Anhörung des inländi-
      schen Beteiligten abweichend von§ 91 Abs. 1
BGBl. 1985, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
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       stets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme
       nach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt."

15. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die
    Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben

    1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Auf-
       gabe zur Post,

    2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten

       außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
       zes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

    außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit-
    punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde
    den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-
    punkt des Zugangs nachzuweisen."

16. In § 123 Satz 2 werden die Worte „am siebenten
    Tage" durch die Worte „einen Monat" ersetzt.

17. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,,Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
    einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte
    eröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem

    Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der

    Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die
    Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach·§ 22
    Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mit-
    teilung.''

18. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Worte „360 000 Deut-
       sche Mark" durch die Worte „500 000 Deutsche
       Mark" ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Worte „ 100 000 Deut-
       sche Mark" durch die Worte „ 125 000 Deutsche
       Mark" ersetzt.

   c) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243

       bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinn-

       gemäß, sofern sich nicht aus den Steuergeset-
       zen etwas anderes ergibt."

19. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des
   Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle
   einer Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6

   des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen ge-
   währt werden."

20. Dem § 150 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

   „Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
   Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-
   ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind
   das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
   und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent-
   lichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist."

21. Dem § 152 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      ,,(5) Der Bundesminister der Finanzen kann zum
    Verspätungszuschlag, insbesondere über die Fest-
    setzung im automatisierten Besteuerungsverfah-
    ren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zu-
    stimmung des Bundesrates erlassen. Diese können
    auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
    von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
    abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwal-
    tungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung
    des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauch-

    steuern betreffen."

22. § 155 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden
       Sätze 2 und 3 ersetzt:

      ,,Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden kön-
      nen Verwaltungsakte über steuerliche Nebenlei-
      stungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses
      Gesetz anzuwenden ist, gegen· einen oder meh-
      rere der Steuerpflichtigen verbunden werden.
      Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,
      steuerliche Nebenleistungen oder sonstige

      Ansprüche nach dem zwischen den Steuer-
      pflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht
      von allen Beteiligten zu tragen sind."

   b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5

      eingefügt:

       ,,(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides
      an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und
      gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die
      Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten
      können nachträglich eine Abschrift des Beschei-
      des verlangen. . ·

        (5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher
      Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren
      Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
      so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig-
      ten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer
      gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der
      Bescheid ist den Beteiligten einzeln bekannt-
      zugeben, soweit sie dies beantragt haben oder
      soweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwi-

      schen ihnen ernstliche Meinungsverschieden-

      heiten bestehen."

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

23. § 160 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(2) § 102 bleibt unberührt."

24. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen

   für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind,
   kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Rege-
   lung ist auch anzuwenden, wenn ungewiß ist, ob
   und wann Verträge mit anderen Staaten über die
   Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuer-
   schuldners auswirken," für die Steuerfestßetzung
   wirksam werden. Umfang und Grund der Vorläufig-
BGBl. 1985, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
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    keit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen
    der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch
    gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt
    werden."

25. § 167 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
         ,,(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als
       rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei
       der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht
       für Zölle und Verbrauchsteuern."

26. § 171 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn
      seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
      Schlußbesprechung stattgefunden hat, oder,
      wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalen-
      derjahres, in dem die letzten Ermittlungen im
      Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben,
      die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen
      sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vor-
      schriften bleibt unberührt."

    b) In Absatz 7 werden die Worte „des Steuerver-
       gehens" durch die Worte „der Steuerstraftat"
       ersetzt.

    c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
        ,,(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steuer-
       anspruch endet nicht, soweit ein damit zusam-
       menhängender Erstattungsanspruch nach § 37
       Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228)."

27. In § 172 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe a wie folgt
    gefaßt:
    ,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei-
         nem Antrag der Sache nach entsprochen wird;
         dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-
         gen nur, soweit er vor Ablauf der Rechts-
         behelfsfrist zugestimmt oder den Antrag
         gestellt hat,".

28. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Eine Änderung unterbleibt, sofern die Abweichung

    im Falle der Festsetzung eines Betrages geringer

    als eins vom Hundert des bisherigen Betrages ist

    und weniger als fünfhundert Deutsche Mark

    beträgt."

29. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der
    Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides
    insoweit keine Frist entgegen."

30. § 179 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Die gesonderte Feststellung wird gegenüber meh-
    reren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn
    dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand
    der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen
    ist."

31. § 180 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen
      Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten
      und zur Erleichterung des Besteuerungsverfah-
      rens kann der Bundesminister der Finanzen
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den
      in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungs-
      grundlagen gesondert und für mehrere Personen
      einheitlich festgestellt werden. Dabei können
      insbesondere geregelt werden
      1. der Gegenstand und der Umfang der geson-
         derten F~ststellung,
      2. die Voraussetzungen für das Feststellungs-
         verfahren,

      3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehör-
         den,
      4. die Bestimmung der am Feststellungsverfah-
         ren beteiligten Personen (Verfahrensbetei-
         ligte) und der Umfang ihrer steuerlichen
         Pflichten und Rechte einschließlich der Ver-
         tretung Beteiligter durch andere Beteiligte,

      5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an
         die Verfahrensbeteiligten und Empfangs-
         bevollmächtigte,

      6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durch-
         führung von Außenprüfungen zur Ermittlung
         der Besteuerungsgrundlagen.
      Durch Rechtsverordnung kann der Bundesmini-
      ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
      rates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen,
      die sich erst später auswirken, zur Sicherung der
      späteren zutreffenden Besteuerung gesondert
      und für mehrere Personen einheitlich festgestellt
      werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die
      Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver-
      brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
      betreffen."
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,, (3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

      1. nur eine der an den Einkünften beteiligten

         Personen mit ihren Einkünften im Geltungs-

         bereich dieses Gesetzes einkommensteuer-

         pfllchtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist,

         oder

      2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
         handelt, insbesondere wen die Höhe des fest-
         gestellten Betrages und die Aufteilung fest-
         stehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle
         des Absatzes 1 Nr. 3.
      Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt
      kann durch Bescheid feststellen, daß eine
      gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.
      Der Bescheid gilt als Steuerbescheid."
   c) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2
      Buchstaöe a und Absatz 3" durch die Worte „Ab-
      satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 und 3"
      ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
2440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

32. § 181 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       ,,Verfahrensvorschriften für die gesonderte Fest-
       stell,ung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht'·.
    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Für die gesonderte Feststellung gelten dte Vor-
       schriften über die Durchführung der Besteuerung
       sinngemäß.''
    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         ,,(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststel-
       lung hat abzugeben, wem der Gegenstand der
       Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen
       ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere
       1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
          stabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein
          Anteil an den einkommen- oder körper-
          schaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurech-
          nen ist;

       2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
          stabe b der Unternehmer;
       3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder
          Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den
          Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen
          Abzügen zuzurechnen ist;
       4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
          stabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichne-
          ten Personen.
       Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur
       gesonderten Feststellung abgegeben, sind
       andere Beteiligte insoweit von der Erklärungs-
       pflicht befreit.''

    d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze
       3 bis 5; dabei wird in dem neuen Absatz 4 die
       Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt.

33. Dem § 182 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      ,,(3) Ist in einem Feststellungsbescheid im Sinne
    des § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ein Beteiligter
    unrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge einge-

    treten ist, kann dies durch besonderen ~escheid
    gegenüber dem betroffenen Beteiligten berichtigt
    werden."

34. § 183 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften mit
       mehr als 100 Beteiligten Einzelbekanntgabe
       erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegen-
       stand der Feststellung, die alle Gesellschafter
       betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein
       Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn per-
       sönlich betreffend~n Besteuerungsgrundlagen
       bekanntzugeben. Bei berechtigtem Interesse ist
       dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststel-
       lungsbescheides mitzute!len."

    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         ,,(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach
       Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststel-
       lungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wir-

       kung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten
       Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und
       solange dieser Beteiligte oder der Empfangs-
       bevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der
       Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde
       gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
         (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten
       oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinste-
       henden mit ihren Kindern zugerechnet und
       haben die Beteiligten·keinen gemeinsamen Emp-
       fangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die
       Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über
       den Einheitswert die Regelungen über zusam-
       mengefaßte Bescheide in § 155 Abs. 5 ent-
       sprechend."

35. § 184 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
       gefaßt:

      „Die Vorschriften über die Ourchführung der
      Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Fer-
      ner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeß-
      bescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß
      anzuwenden.''
    b) In Absatz 3 werden die Worte „die festgesetzten
       Steuermeßbeträge" durch die Worte „den Inhalt
       des Steuermeßbescheides" ersetzt.

36. § 185 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 185
          Geltung der allgemeinen Vorschriften

      Auf die in deh Steuergesetzen vorgesehene Zer-
    legung von Steuermeßbeträgen sind die für die
    Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entspre-
    chend anzuwenden, soweit im folgenden nichts
    anderes bestimmt ist."

37. Dem § 196 werden folgende Worte angefügt:
    ,,mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356)''.

38. In§ 204 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll"

    ersetzt.

39. In § 207 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat wie folgt
    gefaßt:
    ,,§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2".

40. In § 226 Abs. 4 wird vor den Worten „die Körper-
    schaft" das Wort ,;auch" eingefügt.

41. § 237 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher
    Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen
    einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder
    einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungs-
    bescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Ein-
    spruchsentscheidung über einen dieser Verwal-
    tungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der
    geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Voll-
    ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aus-
BGBl. 1985, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
    gesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entspre-
    chend, wenn nach Einlegung eines förmlichen
    außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechts-
    behelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171
    Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung
    über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung
    eines Folgebescheides ausgesetzt wurde."

42. Nach§ 309 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
    ,,Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfän-
    dungsverfügung soll den beizutreibenden Geld-
    betrag nur in einer Summe, ohne Angabe der
    Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschul-
    det wird, bezeichnen."

43. § 332 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Vollzug des
    durchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird,
    genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf
    andere nach der Lage gebotene Weise anzudro-
    hen."

44. § 334 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich
    nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivil-
    prozeßordnung und den§§ 171 bis 175 des Straf-
    vollzugsgesetzes.''

45. § 339 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
       Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes
       über Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen
       des Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den
       Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel
       der Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche
       Mark, erhoben."

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
       1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten
          die Pfändung abgewendet wird oder

       2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird,
          nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort
          und Stelle begeben hat.
      Wird die Pfändung auf andere Weise abgewen-
      det, wird keine Gebühr erhoben."

46. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „bei der
    Oberfinanzdirektion" gestrichen.

4 7. In § 361 Abs. 4 Satz 1 werden das Semikolon am
     Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt

     ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

48. § 365 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Anwendung von Verfahrensvorschriften".

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt
      geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwal-
      tungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfah-
      rens."

                      Artikel 2
                    Gesetz
      zur Durchführung der EG-Richtlinie
  über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich
 der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer
             (EG-Amtshilfe-Gesetz)

                          § 1
             Allgemeine Bestimmungen

  (1) Dieses Gesetz gilt für die Amtshilfe, die sich die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
gegenseitig bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-
kommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatz-
steuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe erhoben
wird, zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständi-
gen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direk-
ten Steuern und der Mehrwertsteuer (77 /799/EWG,
ABI. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie
vom 6. Dezember 1979 (79/1070/EWG, ABI. EG Nr. L
331 S. 8), durch den Austausch von Auskünften zwi-
schen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.
   (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Ab-
gabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines
anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutref-
fende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen sowie der Umsatzsteuer in diesem Mit-
gliedstaat erheblich sein können.

   (3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völ-
kerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschafts-
rechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amts-
hilfe zulassen, bleiben unberührt.
  (4) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden
der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der
Finanzen. Er kann seine Zuständigkeit auf das Bundes-
amt für Finanzen übertragen. Der Bundesminister der
Finanzen kann im Einzelfall beim Auskunftsaustausch
auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige ober-
ste Landesfinanzbehörde zulassen.

                          §2
            Arten der Auskunftserteilung
  ( 1) Die· Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2
bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanz-
behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum
ersucht.          ·

   (2) Die Finanzbehörden können der zuständigen

Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die
in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn
Gründe für die Vermutung bestehen, daß
1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind
   oder werden könnten;
BGBl. 1985, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
2442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbezie-
   hungen über Drittstaaten geleitet worden sind;
3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch
   eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehen-
   den Personen nicht wie zwischen nicht nahestehen-
   den Personen abgegrenzt werden;
4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuer-
   ermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden
   ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung
   oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen
   könnte;
5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung

   eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt

   für die zutreffende Festsetzung der Steuern in
   diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

  (3) Um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt
oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht
zu Unrecht gewährt werden, wird der Bundesminister
der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den
zuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in
Kraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen
Austausch von Auskünften über gleichartige Sachver-
halte der folgenden Art eintreten:

1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und
   Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechts-
   vorschriften auf diesem Gebiet;  ·
2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Per-
   sonen, die durch Angaben im Steuerentlastungs-
   verfahren bekannt werden;

3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen
   Verfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergeset-
   zes.
                          §3

           Grenzen der Auskunftserteilung

  (1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht er-
teilen,
1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem
   Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung
   nicht vorgenommen werden könnte oder einer all-
   gemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen
   würde;

2. wenn dies bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag
   und Vermögen zu einer Besteuerung führen würde,
   die einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
   besteuerung widerspricht;

3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt,
   insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitglied-
   staat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;

4. soweit die Gefahr bes_teht, daß dem inländischen
   Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Indu-
   strie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder
   eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der
   Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden
   entsteht.

   (2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu
erteilen, wenn

1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der
   Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen
   Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat,
   obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können,
   ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
2. keine Gegenseitigkeit besteht;
3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem
   Aufwand erteilen könnten;
4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung
   ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.

   (3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwen-
dung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-

steuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten

und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen
sind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Aus-
künften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat
auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren
zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel
zustimmt.
                           §4
                    Geheimhaltung

   (1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der
zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für
Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der
Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder
der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur sol-
chen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufga-
ben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch
Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenba-
rung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanz-
beh0rde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Aus-
künfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren
oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke
dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren betei-
ligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfah-
ren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder

der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.
  (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-
handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von
Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zustän-
dige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts
dagegen einwendet.
                          §5

                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                      Artikel 3

       Änderung des Einführungsgesetzes
             zur Abgabenordnung

  Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
17. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1777), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 1985, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      ,,(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986
     vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geän-
     derte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf
     diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord-
     nungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vor-
     schriften anhängigen Verfahren anzuwenden,
     soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die
     Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen

     Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach

     dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gege-

     benen Verwaltungsakte."

2. Nach § 1 werden folgende§§ 1 a bis 1 c eingefügt:

                          ,,§ 1 a

         Steuerlich unschädliche Betätigungen

    Die Vorschrift des§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung

  über steuerlich unschädliche Betätigungen in der
  Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist
  erstmals ab 1. Januar 1985 anzuwenden.

                         § 1b
                     Krankenhäuser

    Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 der Abgabenord-

  nung über die Zweckbetriebseigenschaft eines

  Krankenhauses in der Fassung des Steuerbereini-

  gungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1986
  anzuwenden.

                           § 1C
               Sportliche Veranstaltungen
     Die Vorschrift des § 67 a der Abgabenordnung
   über die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Ver-

   anstaltungen sowie die Folgeänderungen des § 68
   Nr. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Steu-
   erbereinigungsgesetzes 1986 sind erstmals ab
   1. Januar 1986 anzuwenden."

3. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
    ,,(3) Wenn die Schlußbesprechung oder die letzten
   Ermittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden
   haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der
   Abgabenordnung zu berechnende Zeitraum am
   1. Januar 1987.             ,

     (4) Die Vorschrift des§ 171 Abs. 14 der Abgaben-
   ordnung gilt für alle bei Inkrafttreten des Steuer-
   bereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufe-
   nen Festsetzungsfristen."

4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

                         ,,§ 10 a
                    Erklärungspflicht
     Die Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgaben-
   ordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fas-
   sung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch
  für noch nicht abgegebene Feststellungserklärun-
  ·gen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar
   1987 betreffen."

5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
      die Haftung sind in der Fassung des Steuerberei-
      nigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der
      haftungsbegründende Tatbestand nach dem
      31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist."

6. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der

   Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereini-

   gungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor

   dem 1. Januar 1987 begonnen hat." ·

7. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:

                        ,,§ 17a

                   Pfändungsgebühren

     Die Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich

   1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
      ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem ·
      Zeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der
      Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird,
   2. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
      ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem

      Zeitpunkt gilt, ih dem die Pfändungsverfügung den

      Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen

      hat."

8. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichti-
      ger''.

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
       ,,(2) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der
      Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
      bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Umsätze
      der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember
      1983 beginnen, Anwendung.

        (3) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 2 der
      Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
      bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Fest-
      stellungszeitpunkte; die nach dem 31. Dezember
      1983 liegen, Anwendung.

         (4) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1
      der Abgabenordnung endet mit Ablauf des Wirt-
      schaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in
      dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraus-

      setzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung
      in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes
      1986 nicht mehr vorliegen.
        (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buch-
      führungspflicht ergeht nicht, wenn die Vorausset-
      zungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für
      Kalenderjahre oder Fests_tellungszeitpunkte, die
      vor dem 1. Januar 1984 liegen, erfüllt sind, jedoch
      nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der
BGBl. 1985, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
2444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

       Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbe-
       reinigungsgesetzes 1986 im Kalenderjahr 1984
       oder bei Feststellungszeitpunkten im Jahr 1984.

          (6) Für die Anwendung der Vorschrift des§ 141
       Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
       des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 gelten die
       in Artikel 23 Abs. 1 und 5, Artikel 24 Abs. 1 bis 5
       und Artikel 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
       zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangs-
       vorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz ent-
       sprechend. An die Stelle des Geschäftsjahres tritt
       das Wirtschaftsjahr.''

                        Artikel 4

   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 ·
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

  ,,4. als örtliche Behörden:
        die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-
        stellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zoll-
        kommissariate), das Zollkriminalinstitut, die Zoll-
        fahndungsämter, die Bundesvermögensämter
        und die Bundesforstämter."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zoll-
       kriminalinstituts und der Zollfahndungsämter,

       Aufgaben der Hauptzollämter und des Zollkrimi-
       nalinstituts".

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
       den. Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter,
       des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungs-
       ämter."
  c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
     angefügt:
      ,,(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter
     bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der

     Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das

     Zollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungs-

     amt errichtet. Es hat folgende Aufgaben:

     1 . Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für
         den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und
         unterrichtet die Zollfahndungsämter und
         andere Zolldienststellen über die gewonnenen
         Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Über-
         mittlungsstelle für Daten in Informations-
         systemen der Zollverwaltung und in solchen
         Systemen, an die die Zollverwaltung ange-
         schlossen ist;

     2. es verkehrt mit ausländischen Behörden in
        Anwendung der zwischenstaatlichen Verein-

         barungen über die gegenseitige Unterstützung
         der Zollverwaltungen, soweit der' Bundes-
         minister der Finanzen seine Befugnisse in
         diesem Bereich delegiert;

      3. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der
         Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermitt-
         lungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeu-
         tung kann es auch selbständig ermitteln;

      4. außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die
         ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen
         übertragenen Aufgaben.
      Dem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten ste-
      hen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.
      Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch perso-
      nenbezogene Daten verarbeiten (§ 1' Bundes-

      datenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut un-
      tersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bun-
      desministers der Finanzen.

         (5) Der Bundesminister der Finanzen erläßf die
      zur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforder-
      lichen Ausführungsvorschriften durch Rechts-

      verordnung. In der Rechtsverordnung sind insbe-
      sondere Regelungen zu treffen über
      1 . die Bezeichnung, den Zweck und die Rechts-
          grundlage der Sammlung von personenbezo-
          genen Daten,

      2. den in die Sammlung aufzunehmenden Perso-
         nenkreis,
                                                    .   ,.
      3. die Art und den Umfang der zu speichernden
         Informationen, die der Erschließung dienen
         können,

      4. Art und Umfang der Übermittlung von Informa-

         tionen,

      5. die Dauer der Aufbewahrung der Information
         und

      6. Art und Umfang der Auskunft an den Betroffe-
         nen."

                        Artikel 5
       Bereinigung wegen Nichtigerklärung
           des Staatshaftungsgesetzes

  (1) Aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung

des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze

vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537) werden gestri-

chen:

1. der Artikel 2,

2. im Artikel 14 Abs. 2

   a) die Text stelle
      ,,Artikel 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungs-
      gesetz in Kraft,"

      und

  b) das dort nachfolgende Wort „tritt".
BGBl. 1985, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445
  (2) Soweit nach dem 31. Dezember 1981 ergangene
Verwaltungsakte und Entscheidungen beruhen
1. auf dem verkündeten § 80 a, der verkündeten Er-
   weiterung des § 233 oder der des § 236 der Ab-
   gabenordnung (Artikel 2 Nr. 1 des durch Absatz 1
   bereinigten Gesetzes)
   oder

2. auf der verkündeten Nummer 2 des erwähnten Arti-

   kels 2,

ist auf diese Verwaltungsakte und Entscheidungen§ 79
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ent-
sprechend anzuwenden.

                       Artikel 6
       Änderung des Ausführungsgesetzes
           Grenzgänger Niederlande

  Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande
vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1999), geändert durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.

      bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden
          Nummern 2 bis 4.
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Zitat ,, § 32 Abs. 2"
          durch das Zitat,,§ 32 Abs. 8" und das Zitat
          ,, § 32 Abs. 2 Satz 1" durch das Zitat 11 § 32
          Abs. 8 Satz 1'' ersetzt.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

           „4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie
               § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-
               steuergesetzes sind anzuwenden, und
               zwar auch dann, wenn die Vorausset-
               zungen in der Person des nicht dauernd
               getrennt lebenden Ehegatten des Arbeit-
               nehmers gegeben sind und der Ehegatte
               den Wohnsitz im Königreich der Nieder-
               lande hat."

      cc) In Nummer 5 wird das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz
          4" durch das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter
          Halbsatz" ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 10 c Abs. 5, § 32
     Abs. 2 Satz 2" durch das Zitat,,§ 1O c Abs. 4, § 32
     Abs. 8 Satz 2" ersetzt.

3. In§ 3 Satz 1 werden die Worte,,§§ 33, 33 a Abs. 1,
   Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und

  5" durch die Worte ,,§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5
  sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3" ersetzt.

4. In § 5 werden die Worte „Die §§ 42 und 42 a" durch
   die Worte 11 § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und
   Satz 2 sowie die §§ 42 und 42 a" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , der Zahl

     der Kinder" gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „Steuerklassen 1, II,
      III oder IV" durch die Worte „Steuerklassen 1, III
      oder IV" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4"
      durch das Zitat 11 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      11 § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-

      zes ist auch anzuwenden, wenn die Vorausset-
      zungen in der Person des Ehegatten gegeben
      sind und der Ehegatte den Wohnsitz im König-
      reich der Niederlande hat."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl 11 1982'' durch
      die Jahreszahl 11 1986" und jeweils die Jahreszahl
      ,, 1981" durch die Jahreszahl 111985" ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       11 (2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Geset-

      zes vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),
      geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
      14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493), ist für die
      Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden
      Fassung anzuwenden:

        Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b
        Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-
        zes sind anzuwenden, und zwar auch dann,
        wenn die Voraussetzungen in der Person des
        nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
        oder eines Kindes(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Ein-
        kommensteuergesetzes) des Arbeitnehmers
        gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind
        den Wohnsitz im Königreich der Niederlande
        hat.

     § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
     21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999), geändert
     durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember
     1984 (BGBI. 1$. 1493), ist für die Kalenderjahre
     1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzu-
     wenden:

        Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen
        des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Beschei-
        nigung nach § 39 d des Einkommensteuer-
        gesetzes auch die Beträge einzutragen, die
        nach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie
        § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommen-
        steuergesetzes zu berücksichtigen sind."
BGBl. 1985, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
2446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

                      Artikel 7
   Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 wird wie.folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender. Satzteil
      angefügt:

       ,,oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte bezie-
       hen, die ausschließlich im Inland einkommen-
       steuerpflichtig sind."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         ,,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflich-
       tig gelten auch deutsche Staatsangehörige, die
       die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2
       erfüllen, sowie ihr nicht dauernd getrennt leben-
       der Ehegatte, wenn die Steuerpflichtigen allein
       oder zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland
       einkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht
       mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungs-
       zeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend
       anzuwenden bei Empfängern von Versorgungs-
       bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
       soweit dafür nicht nach einem Abkommen zur
       Vermeidung der Doppelbesteuerung das
       Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat
       zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen
       Wohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist
       § 32 Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichti-
       gen gehörende Kinder nicht anzuwenden."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem
       neuen Absatz 4 werden die Worte „vorbehaltlich
       des Absatzes 2" durch die Worte „vorbehaltlich
       der Absätze 2 und 3" ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 9 Satz 3 wird gestrichen.

    b) In Nummer 62 wird Satz 1 zweiter Halbsatz wie
       folgt gefaßt:
       „ist der Krankenversicherungsbeitrag eines
       krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers
       zu einer Ersatzkasse höher als der Beitrag zur
       gesetzlichen Krankenkasse, so ist der Beitrags-
       teil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Gesamt-
       beitrags zur Krankenversicherung bei der
       Ersatzkasse steuerfrei.''

   c) In Nummer 64 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2"
      durch die Worte,,§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt.

 3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    „Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
    Herstellungskosten der dem Empfänger im
    Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände ins-
    gesamt 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;".

4. In § 9 b wird Absatz 3 gestrichen.

5. § 14 a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden

     die Jahreszahl „ 1986" durch die Jahreszahl
     ,,1992",
     die Zahl „60 000" durch die Zahl „90 000",
     die Zahl „30 000" durch die Zahl „40 000",
     die Zahl „ 18 000" durch die Zahl „24 000"
     und die Zahl „36 000" durch die Zahl „48 000"
     ersetzt.

   b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
       ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflich-
     tiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem
     1. Januar 1992 Teile des zu einem land- und
     forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund
     und Bodens, so wird der bei der Veräußerung
     oder der Entnahme entstehende Gewinn auf
     Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer heran-
     gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
     Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden,
     wenn
      1. der Steuerpflichtige

         a) den Veräußerungspreis nach Abzug der
            Veräußerungskosten oder den entnom-
            menen Grund und Boden innerhalb von
            12 Monaten nach der Veräußerung oder
            Entnahme in sachlichem Zusammenhang
            mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme
            zur Abfindung weichender Erben verwen-
            det
            oder

         b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als
            weichender Erbe im Wege der Erbfolge
            erhalten hat, entnimmt und
     2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne
        Berücksichtigung des Gewinns aus der Ver-
        äußerung oder Entnahme und des Freibetrags
        in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver-
        äußerung oder Entnahme vorangegangenen
        Veranlagungszeitraum den Betrag von
        24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat;
        bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
        zusammen veranlagt werden, erhöht sich der
        Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000
        Deutsche Mark.
     Werden mehrere weichende Erben abgefunden,
     so kann der Freibetrag mehrm~ls, jedoch insge-
     samt nur einmal je weichender Erbe geltend
     gemacht werden, auch wenn die Abfindung in
     mehreren Schritten oder durch mehrere Eigen-
     tümer des Betriebs vorgenommen wird. Wei-
     chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines
     Eigentümers eines land- und forstwirtschaft-
     lichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge
     wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs be-
     rufen ist.

        (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
      31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989
BGBl. 1985, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
     Teile des zu einem land- und forstwirtschaft-
     lichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so
     wird der bei der Veräußerung entstehende
     Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen-
     steuer herangezogen, als er den Betrag von
     90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
     1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis
        nach Abzug der Veräußerungskosten zur Til-
        gung von Schulden verwendet, die zu dem
        land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ge-
        hören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden
        haben, und

     2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2
        Nr. 2 erfüllt sind.
     Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche
     Mark wird für alle Veräußerungen im. Sinne des
     Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt."
  c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
      ,,(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver-
     äußerungspreis oder entnimmt er den Grund und
     Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4
     und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der ent-
     sprechende Teil des Gewinns aus der Veräuße-
     rung oder Entnahme steuerfrei.
        (7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser
     Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4
     in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fas-
     sungen gewährt worden sind, anzurechnen."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die
     als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen
     werden."
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      ,,(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang
     die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternom-
     mene Tätigkeit

     1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer
        Kommanditgesellschaft oder einer anderen
        Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft
        auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
        Nr. 1 ausübt,
     2. einer Personengesellschaft, die keine Tätig-
        keit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und
        bei der ausschließlich eine oder mehrere
        Kapitalgesellschaften persönlich haftende
        Gesellschafter sind und nur diese oder Perso-
        nen, die nicht Gesellschafter sind, zur
        Geschäftsführung befugt sind (gewerblich

        geprägte Personengesellschaft). Ist eine
        gewerblich geprägte Personengesellschaft
        als persönlich haftender Gesellschafter an
        einer anderen Personengesellschaft beteiligt,
        so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit
        dieser Personengesellschaft als Gewerbe-
        betrieb gilt, die gewerblich geprägte Perso-
        nengesellschaft einer Kapitalgesellschaft
        gleich."
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 7. Dem § 15 a Abs. 4 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   ,,Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-
   nen mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-
   lung der einkommensteuerpflichtigen und körper-
   schaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden wer-
   den. In diesen Fällen sind die gesonderten Feststel-
   lungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich
   durchzuführen.''

 8. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ·

   a) Nach den Worten „unbeschränkt einkommen-
      steuerpflichtig" werden die Worte „oder unbe-
      schränkt körperschaftsteuerpflichtig'' eingefügt.
   b) Am Ende des Satzes wird dar Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
      fügt:
      „dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
      a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
         pflichtigen, von der Körperschaftsteuer
         befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
         oder Vermögensmasse außerhalb der Erfül-
         lung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
         §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt
         werden, und
      b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über
         die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die
         an die Stelle von Familienfideikommissen
         getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt
         Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver-
         öffentlichten bereinigten Fassung."

 9. In § 24 b wird die ·Jahreszahl „ 1985" durch die
    Jahreszahl „1990'' ersetzt.

10. Dem § 33 a Abs. 4 wird folgen~er Satz angefügt:
   ·,,Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen
    Person oder des Kindes, die auf diese Kalender-
    monate entfallen, vermindern· die n_ach Satz 1·
    ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.''

11. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
    die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
    erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von
    einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
    1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen
       Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz,
       eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertre-
       ter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenordnung

       hat (inländischer Arbeitgeber) oder

    2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbs-
       mäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt,
       ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländi-
       scher Verleiher)."

12. In § 39 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
    gefügt:
    ,,Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich vor-
    geschriebenem Vordruck gestellt werden."
BGBl. 1985, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
2448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

13. In § 39 c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, § 1
    Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt.

14. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
    „im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als
    Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-

    leistung ganz oder vorwiegend stattfindet."

15. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „spätestens
    am 30. September des dem Ausgleichsjahr folgen-
    den Kalenderjahrs" durch die Worte „bis zum
    Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zwei-
    ten Kalenderjahrs" ersetzt.

16. In § 42 c Abs. 1 letzter Satz werden die Worte ,, § 1

    Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 und 3" ersetzt.

17. § 42 d wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       „Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei
       Arbeitnehmerüberlassung''.

    b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

         ,,(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeit-
       nehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über-
       lassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle;
       in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach
       § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
       zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
       14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068) vorliegt, neben
       dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1
       Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
       bestimmte Zeitraum überschritten ist. Der Ent-
       leiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine
       Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas-
       sungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er
       nachweist, daß er den in§ 317 a der Reichsver-
       sicherungsordnung und § 10 des Arbeitsförde-
       rungesetzes      vorgesehenen      Meldepflichten
       sowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d
       vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachge-
       kommen ist. Der Entleiher haftet ferner nicht,
       wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmer-
       überlassung ohne Verschulden irrte. Die Haftun9
       beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit,
       für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden
       ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind
       der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitneh-
       mer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf auf
       Zahlung nur in Anspruch genommen werden,
       soweit die Vollstreckung in das inländische
       bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl-
       geschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht;
       § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entspre-

       chend anzuwenden. Ist durch die Umstände der

       Arbeitnehmerüberlassung        die    Lohnsteuer
       schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld
       mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und
       Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatz-
       steuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht
       glaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er

      haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 sind ent-
      sprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des
      Finanzamts richtet sich nach · dem Ort der
      Betriebsstätte des Verleihers.

        (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet
      der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

         (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohn-

      steuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der
      Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Ver-
      leiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und
      abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des
      Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4
      ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch
      mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-
      zubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-
      gelts bedarf keiner Begründung, wenn der in

      Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht

      überschritten wird.''

18. In § 45 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Finanzamt'' die Worte „innerhalb der in § 44 Abs. 1
    festgesetzten Frist" eingefügt.

19. § 49 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 1
       Abs. 3)" durch das Klammerzitat,,(§ 1 Abs. 4)"
       ersetzt.

    b) In Absatz 1 Nr. 2 werden
       aa) das Klammerzitat ,, (§§ 15, 16)" durch das
           Klammerzitat ,,(§§ 15 bis 17)" ersetzt,

      bb) am Ende des Buchstaben b das Wort „oder"
          gestrichen und nach Buchstabe b folgende
          Buchstaben c und d eingefügt:
           „c) dievon einem Unternehmen im Rahmen
               einer internationalen Betriebsgemein-
               schaft oder eines Pool-Abkommens, bei
               denen ein Unternehmen mit Sitz oder
               Geschäftsleitung im Inland die Beförde-
               rung durchführt, aus Beförc:lerungen und
               Beförderungsleistungen nach Buch-
               stabe b erzielt werden,

            d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
               im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören,
               durch künstlerische, sportliche, artisti-
               sche oder ähnliche Darbietungen im
               Inland oder durch deren Verwertung im
               Inland erzielt werden, einschließlich der
               Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
               stungen zusammenhängenden Lei-
               stungen, unabhängig davon, wem die
               Einnahmen zufließen, oder"
           und

      cc) der bi$herige Buchstabe c als Buchstabe e

          wie folgt gefaßt:

           „e) die unter den Voraussetzungen des
               § 17 aus der Veräußerung eines Anteils
               an einer Kapitalgesellschaft erzielt
               werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-
               schäftsleitung im Inland hat;".
BGBl. 1985, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2449
    c) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort
       ,,Betriebsstätte" die Worte „oder in einer ande-
       ren Einrichtung" eingefügt.

    d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
      Buchstabe c.''

20. § 50 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:

    „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

    1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
       schen Betriebs sind oder

    2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-

       setzungen der unbeschränkten Einkommen-

       steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht

       vorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß

       anzuwenden.''

21. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Vor Buchstabe a wird folgende Nummer 1 ein-

       gefügt:

      ,, 1. bei Einkünften, die durch künstlerische,
            sportliche, artistische oder ähnliche Darbie-
            tungen im Inland oder durch deren Verwer-
            tung im Inland erzielt werden, einschließlich
            der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
            stungen zusammenhängenden Leistungen,
            unabhängig davon, wem die Einnahmen
            zufließen(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),".

    b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Num-
       mern 2 und 3.

    c) In Satz 3 werden die Worte „des Buchstaben a"
       durch die Worte „der Nummern 1 und 2" ersetzt.

22. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Na.eh Buchstabe c wird folgender Buchstabe d

       eingefügt:

       „d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38
           Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bun-
           desrepublik Deutschland sichern oder die
           sicherstellen, daß bei Befreiungen im Aus-
           land ansässiger Leiharbeitnehmer von der
           Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf
           Grund von Abkommen zur Vermeidung der
           Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße
           Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.
           Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaat-
           licher Regelungen bestimmt werden, daß

           aa) der _Entleiher in dem hierzu notwendi-
               gen Umfang an derartigen Verfahren
               mitwirkt,

           bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf
               die Freistellungsbestimmungen des
               Abkommens berufen kann, wenn er
               seine Mitwirkungspflichten verletzt;".

   b) In Buchstabe w werden die Worte „vor dem
      1. Januar 1990" durch die Worte „vor dem
      1. Januar 1995" ersetzt.

   c) In Buchstabe z werden jeweils die Worte „Platin
      und Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
      dium und Rhodium" ersetzt und folgender Satz
      angefügt:

      ,,Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;".

23. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein:
       gefügt:

        ,,(1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie§ 3

      Nr. 64 sind erstmals für den Veranlagungszeit-

      raum 1981 anzuwenden, auf Antrag auch soweit

      Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeit-

      räume 1981 bis 1984 bereits bestandskräftig
      sind; bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-
      mensteuer veranlagt werden, wird für die Kalen-
      derjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jahres-

      ausgleich durchgeführt, wenn dieser abwei-

      chend von § 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni
      1 986 beantragt wird."

   b) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1 b und wie
      folgt gefaßt:

       ,,(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Ver-
      anlagungszeitraum 1985 anzuwenden."

   c) Der bisherige Absatz 1 b wird Absatz 1 c.
   d) Absatz 3 a wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das
      Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
      31. Dezember 1985 endet."

    e) Absatz 12 b wird gestrichen.

    f) Absatz 19 a wird gestrichen.

    g) Absatz 19 b wird gestrichen.

    h) Absatz 20 a wird wie folgt gefaßt:

        ,,(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen
       und Entnahmen anzuwenden, die nach dem
       31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind.
       Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem
       1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist
       § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden
       Fassungen anzuwenden."

    i) Absatz 20 b wird wie folgt gefaßt:
        ,,(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-
       zeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit
       einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in
       dem erstmals die Voraussetzungen des § 15
       Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit
       Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder
       unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,
       werden Gewinne, die durch die Veräußerung
       oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entste-
       hen, in den Fällen des § 15 Abs.-3 Nr. 2 nicht
BGBl. 1985, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
2450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

        berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach
       dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April
        1985 veräußert oder entnommen worden ist oder
       wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April
        1985 die Veräußerung auf einem nach dem

       30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985

       rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-

       schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
       beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf
       Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfal-
       len, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs-
       vermögen gehört oder soweit ohne Anwendung
       der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23
       vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend

       für die nach Absatz 21 Satz 4 als Gewinn gelten-
       den Beträge.''

    j) Absatz 21 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „in den Fäl-
           len des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1
           Halbsatz 2 entsprechend" durch die Worte
           „Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
           Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
           mindestens 30 vom Hundert durch Mittel
           finanziert werden, die weder unmittelbar
           noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-
           menhang mit der Aufnahme von Krediten
           durch den Gewerbebetrieb stehen, zu des-
           sen Betriebsvermögen das Schiff gehört''
           ersetzt.
       bb) Die Sätze 7 bis 1 0 werden gestrichen.

    k) Absatz 26 c wird wie folgt gefaßt:

         ,,(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den

       Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-

       jahr 1986 anzuwenden."

    1) Die Absätze 26 d und 26 e werden gestrichen.

                       Artikel 8

        Änderung der Einkommensteuer-
           Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),
wird wi_e folgt geändert:

1. § 74 a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
     ,,Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirt-
     schaftsgüter des Vorratsvermögens''.

  b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
     ,,Platin und Palladium" durch die Worte „Platin,
     Palladium und Rhodium" ersetzt.

  c) folgender Absatz 3 wird angefügt:

      ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
     Kupfer."

-2. In § 76 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die
    Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen
    ,, 1991 /92" ersetzt.

3. In § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die

   Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen

   ,, 1991 /92" ersetzt.

4. § 82 a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 ein
      Komma und folgende Nummer 5 eingefügt:

      „5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
          Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und

          einer zentralen Heizungsanlage oder bei
          einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-
          anlage für den Einbau eines Heizkessels,
          eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
          einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
          und eine Änderung der Abgasanlage in einem
          im Inland belegenen Gebäude oder in einer im
          Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn
          mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn
          Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes
          begonnen worden ist,".

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Worte „die erstmalige
         Durchführung einer" durch das Wort „eine"
         ersetzt.
     bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:
          „Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur
          Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-
          nung, wenn keine zentrale Heizungsanlage

          vorhanden ist und die Wohnung seit minde-

          stens zehn Jahren fertiggestellt ist."

      cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
  c) Absatz 4 wird wie folgt·gefaßt:
       ,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden auf
     Herstellungskosten für den Einbau von Anlagen

     und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
     bis 4, die nach dem 30. Juni 1983 und vor dem
     1. Januar 1988 fertiggestellt werden, und von
     Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absat-
     zes 1 Nr. 5, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
     dem 1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Ab-
     satz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-
     ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und
     vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen werden.
     Absatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue
     Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
     1985 und vor dem 1. Januar 1992 angeschafft
     werden."

5. § 84 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 a werden jeweils die Worte „Platin
     oder Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
     dium, Rhodium oder Kupfer" ersetzt.
  b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

     „Auf Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des
     § 82 a Abs. 3 Satz 1, die vor dem 1. Juli 1985 und
     nach dem 30. Juni 1983 durchgeführt worden
BGBl. 1985, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
      sind, ist § 82 a in der für diesen Zeitraum gelten- ·
      den Fassung weiter anzuwenden."

                       Artikel 9

  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1493), wird wie folgt
geändert:

1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom-
  men im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die
  Freibeträge der§§ 24 und 25."

2. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ·,,einen einzel-
   nen Genußschein" durch die Worte „ein einzelnes
   Genußrecht" ersetzt.

3. § 54 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:

   ,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 und§ 44 Abs. 1 Nr. 5 gelten
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985."

                      Artikel 10
     Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt
geändert:

 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird gestrichen.
    b) In der bisherigen Nummer 2 wird die Zahl „2."
       gestrichen.

 2. In § 2 a werden die Worte „Die Vorschrift des § 2
    Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften"
    durch die Worte „Als Gewerbebetrieb gilt nicht die

    Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften" ersetzt.

 3. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
    „Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft
    Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell-
    schaft."

 4. In § 8 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Jahresbetrag"
    durch das Wort „Betrag" ersetzt.

 5. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden in Satz 2 die Worte „Kauf-
       eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentums-
       wohnungen" durch die Worte „Einfamilienhäu-
       ser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswoh-

       nungen" und in Satz 4 die Worte „Eigenheime,
       Kleinsiedlungen" durch die Worte „Einfamilien-
       häuser, Zweifamilienhäuser" ersetzt.

   b) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte „Nr. 2"
      gestrichen.
   c) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz gestrichen.

   d) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

      ,,Bezieht ein Unternehmen, das über eine Toch-
      tergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an
      einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung
      und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
      Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt
      ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Antei-
      len an der Tochtergesellschaft und schüttet die
      Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in
      dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die
      Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des
      Unternehmens das gleiche für den Teil der von
      ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner
      mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen „
      entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel- ·
      gesellschaft entspricht."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in
      dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für
      den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)
      festgesetzt wird.''
   b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

   c) Absatz 3 wird gestrichen.

7. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „bei Gewerbe-
   treibenden, die den Gewinn nach § 5 des ·Ein-
   kommensteuergesetzes ermitteln,'' gestrichen.

8. -§ 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Gesell-
      schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1" durch
      das Wort „Personengesellschaften" ersetzt.
   b) Absatz 6 wird gestrichen.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      ,,Gewerbekapital".
   b) Der bisherige Absatz 5 wird dem Absatz 1 als
      Satz 2 angefügt.
   c) In Absatz 3 Nr. 2 a Satz 1 werden die Worte
      ,,Nr. 2" gestrichen.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        ,,(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach
      dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums,
      für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)

      festgesetzt wird.''

10. § 13 Abs. 4 wird gestrichen.

11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,, (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
    Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-
BGBl. 1985, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
2452                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    setzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
    Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während
    eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle
    des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht
    (abgekürzter Erhebungszeitraum)."

12. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „40 000'' durch
       die Zahl „100 000" ersetzt.
    b) In Absatz 5 wird die Zahl „24 000" durch die Zahl
       ,,50 000" ersetzt.
    c) Absatz 6 wird gestrichen.

 13. In § 35 b wird der letzte Satz gestrichen.

 14. § 36 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 36
               Zeitlicher Anwendungsbereich

        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
     ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
     bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
     1986 anzuwenden.
       (2) Gewerbebetriebe nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des
     Einkommensteuergesetzes unterliegen für Erhe-
     bungszeiträume vor 1986 nicht der Gewerbesteuer,
     soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
     oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

       (3) § 10 a ist erstmals für den Erhebungszeitraum
     1975 anzuwenden."

                       Artikel 11

    Änderung des lnvestitionszulagengesetzes

    Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. I S. 646) wird
. wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
       steuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
       gesetzes, die eine gewerbliche Betriebsstätte
       errichten oder erweitern und die durch eine

       Bescheinigung nach § 2 nachweisen,

       1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem
          förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt
          wird und

       2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-
         , schaftlich besonders förderungswürdig ist,
           und den Zielen und Grundsätzen der Raumord-
           nung und Landesplanung entspricht,

       wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der
       Errichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte
       vorgenommenen Investitionen eine Investitions-
       zulage gewährt. Mehrere Betriebsstätten eines
       Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen in dersel-
       ben Gemeinde gelten als eine einheitliche

     Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von einer
     Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
     Einkommensteuergesetzes errichtet oder erwei-
     tert, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
     daß der Gesellschaft eine Investitionszulage
     gewährt wird. Eine Investitionszulage wird nicht
     gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt
     abgeschlossen worden sind, in dem der Antrag
     auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2
     gestellt worden ist."

  b) In Absatz 2 werden die Sätze. 3 und 4 gestrichen.
  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     ,,Die Summe· der Anschaffungs- oder Herstel-
     lungskosten ist auf den für das bescheinigte In-
     vestitionsvorhaben festge$etzten Höchstbetrag
     im Sinne des§ 2 Abs. 4 begrenzt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
      2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten
      Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der
      Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit
      der von der Landesregierung bestimmten Stelle."
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach den Worten „Errichtung, Erweiterung,
          Umstellung oder grundlegende Rationalisie-
          rung einer Betriebsstätte" werden die Worte
          ,,im Sinne des § 1" eingefügt.

      bb) In Nummer 1 wird am Ende von Buchstabe b
          das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
          und folgender Buchstabe c eingefügt:

          „c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet
              eine Betriebsstätte erweitert wird, die
              der Steuerpflichtige erworben hat und in
              der vor dem Erwerb eine förderungswür-
              dige Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die
              Betriebsstätte von der Stillegung
              bedroht oder bereits stillgelegt war

              oder''.
      cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

      dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

           „2. ein    Investitionsvorhaben in       einer

                Betriebsstätte des Fremdenverkehrs
                durchgeführt wird, die auf Dauer gewerb-
                lich genutzt wird, nicht nur geringfügig
                der Beherbergung dient und sich in
                einem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3
                Abs. 2 befindet; unter diesen Vorausset-
                zungen sind Investitionen zur qualitati-
              , ven Verbesserung des Angebots einer
                grundlegenden Rationalisierung gleich-
                gestellt; Investitionsvorhaben in sonsti-
                gen Betriebsstätten des Fremdenver-
                kehrs sind nicht volkswirtschaftlich
                besonders förderungswürdig;' '.

       ee) In Nummer 4 werden die Worte „Nummer 1
           Buchstaben a und b" durch die Worte „Num-
BGBl. 1985, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2453
            mer 1 Buchstaben a bis c" ersetzt und der
            letzte Satz wie folgt gefaßt:
            „Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn
            im Zuge einer Errichtung oder Verlagerung
            die bisherige Betriebsstätte in derselben
            Gemeinde aufgegeben wird;".

      ff)   Nummer 6 wird gestrichen.

      gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden
          Nummern 6 und 7.

  c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Nummern 3,
     5 und 8" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 7"
     ersetzt.
  d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
     eingefügt:
       ,,(3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirt-
      schaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie
      Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektri-
      scher Energie betreffen, die nicht überwiegend
      dem betrieblichen Eigenbedarf dient.

         (4) Investitionsvorhaben, welche die Voraus-
      setzungen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis
      zu einem Höchstbetrag förderungsfähig. Der
      Höchstbetrag errechnet sich aus der Zahl der
      durch das Investitionsvorhaben geschaffenen
      oder gesicherten Dauerarbeitsplätze, vervielfacht
      mit dem Zehnfachen der im Rahmenplan fest-
      gelegten durchschnittlichen Investitionskosten je
      gefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-
      soweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
      Der Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist
      in der Bescheinigung festzusetzen."

   e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5
      und 6.

  f) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Absat-
     zes 2" durch die Worte „der Absätze 2 bis 4"
     ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der letzte Satz
     gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort
      „Gebiete" die Worte „im Sinne des Absatzes 1"
      eingefügt und Satz 2 gestrichen.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      ,,(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne
     des Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrs-
     gebiete werden in dem jeweils gültigen Rahmen-
     plan nach dem Gesetz über die Gemeinschafts-
     aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-
     schaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1
     S. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rahmen-
     plan ist insoweit im Bundesanzeiger bekannt-
     zumachen."

4. § 4 b wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszu-
      lage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes
      schließt die Inanspruchnahme einer Investitions-
      zulage nach § 4 dieses Gesetzes für dasselbe
      Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe
      Erweiterung aus.''

   b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§§ 1 und 4 bis 4 b"
      durch das Zitat,,§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt.

  c) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 8
                   Anwendungsbereich
    (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
  vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
  schaftsgüter    anzuwenden,      die   nach    dem
  31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt
  werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und
  andere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach
  dem 31. Dezember 1985 beendet werden.

    (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitions-
  vorhaben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni
  1986 begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erst-
  mals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der
  Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986
  gestellt worden ist.

     (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitions-
   zulagengesetzes 1982 in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ist nicht
   mehr anzuwenden, soweit Investitionszulagen-
   bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder
   unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

      (4) § 1 Abs. 4 und§ 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-
   stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag
   auf Erteilung einer Bescheinigung nach§ 2 nach dem
   12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach
   diesem Zeitpunkt begonnen worden ist."

                      Artikel 12
            Änderung des Gesetzes
 über eine Investitionszulage für Investitionen
        in der Eisen- und Stahlindustrie
  Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-
nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1577), zuletzt geändert durch
das Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1570), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
   „Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen
   auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit
   durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung
   nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis
BGBl. 1985, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2454
2454                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

   31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investi-
   tionssumme nicht überschritten wird."

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
   „Anzahlungen" die Worte „auf Anschaffungskosten
   und Herstellungskosten" eingefügt.

                      Artikel 13
  Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes

  § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August
1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2434), wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
c) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis
   4" durch die Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis
   5" durch die Worte „Abs-ätze 1 bis 4" ersetzt.

                      Artikel 14

      Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979

(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 17 des

Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),

wird wie folgt geändert:

1. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
   folgt gefaßt:

   „Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den
   Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze
   und der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im
   erweiterten Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur
   Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, angefügt durch die
   Verordnung vom 9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38),
   bewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungs-
   gebiet zu behandeln:".

2. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
  ,,2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-
       bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
       wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-
       nehmen des Organträgers eingegliedert ·ist
       (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft
       sind auf Innenleistungen zwischen den im Er-
       hebungsgebiet gelegenen Unternehmensteilen
       beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als
       ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organ-

       träger seine Geschäftsleitung außerhalb des

       Erhebungsgebietes, gilt der wirtschaftlich be-

       deutendste Unternehmensteil im Erhebungs-

       gebiet als der Unternehmer."

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird am Ende
      des Doppelbuchstabens bb der Punkt durch das

      Wort „oder" ersetzt; folgender Doppelbuchstabe
      cc wird eingefügt:

      „cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände
           beziehen, für die zollamtlich eine vorüberge-
           hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt
           worden ist und der Leistungsempfänger ein
           außengebietlicher Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)
           ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen,
           die sich auf Beförderungsmittel, Paletten
           und Container beziehen."

   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.

      bb) Folgende Buchstaben b und c werden an-
          gefügt:

           ,,b) die Lieferungen und sonstigen Leistun-
                gen an andere Vertragsparteien des
                Nordatlantikvertrages, wenn die Um-
                sätze für den Gebrauch oder Verbrauch
                durch die Streitkräfte dieser Vertrags-
                parteien bestimmt sind und die Streit-
                kräfte der gemeinsamen Verteidungsan-
                strengung dienen. Dies gilt nicht für die
                Umsätze, die unter die in § 26 Abs. 5
                bezeichneten Steuerbefreiungen fallen.
                Die Voraussetzungen der in Satz 1
                bezeichneten Steuerbefreiung müssen
                vom Unternehmer nachgewiesen sein.

                Der Bundesminister der Finanzen kann

                mit Zustimmung des Bundesrates durch

                Rechtsverordnung bestimmen, wie der

                Unternehmer den Nachweis zu führen
                hat;

            c) die Lieferungen von eingeführten
               Gegenständen an außengebietliche
               Abnehmer (§ 6 Abs. 2), soweit für die
               Gegenstände zollamtlich eine vorüber-
               gehende Verwendung im Zollgebiet
               bewilligt worden ist und diese Bewilli-
               gung auch nach der Lieferung gilt. Nicht
               befreit sind die Lieferungen von Beförde-
               rungsmitteln, Paletten und Containern;".

  c) Nummer 7 wird gestrichen.
  d) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
      „c) die Umsätze von Geldforderungen, die
          Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und
          die Vermittlung dieser Umsätze;".

4. In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte „oder Organ-
   gesellschaft'' gestrichen.

5. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

  ,,Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)

  nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes

  nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert

  bemessen; ausgenommen sind die Vorschriften über

  den Zollwert von Datenträgern, die zur Verwendung
  in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und
  Daten oder Programmbefehle enthalten."

6. In § 15 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.
BGBl. 1985, Seite 2455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2455
7. § 27 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

       ,,(6) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf
      Antrag des Unternehmers auf Umsätze angewen-
      det werden, die nach dem 31. Dezember 1979
      ausgeführt worden sind, soweit die Steuerfest-
      setzungen für die betreffenden Besteuerungszeit-
      räume nicht bestandskräftig sind."

   b) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz
      7 angefügt:

       ,,(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember

      1988 sind

      1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei
         Anwendung des § 3 Abs. 8, §3 a Abs. 3 und 5,
         § 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1
         der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,

      2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei
         Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 1

      nicht als Gebiet der Europäischen Wirtschafts-
      gemeinschaft zu behandeln.''

8. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.

                     Artikel 15

 Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
  Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1
S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Von der Besteuerung ausgenommen sind
   1. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
      4, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung
      oder zur Deckung eines Verlustes an dem durch
      den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung fest-
      gesetzten Kapital erforderlich sind. Beruhen die
      Rechtsvorgänge auf einer Erhöhung des Kapitals
      einer inländischen Kapitalgesellschaft, so ist fer-
      ner Voraussetzung, daß diese Erhöhung dem
      Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-
      liegenden Herabsetzung des Kapitals dient;
  2. Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerk-
     schaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von
     Schäden der folgenden Art erforderlich sind:
     a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch
        Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an
        dem von der Gewerkschaft betriebenen Berg-
        werk entstanden sind),
      b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb
         des Bergwerks entstanden sind und zu deren
         Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver-
         pflichtet ist);
  3. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1,
     wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als

      Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein
     ·Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-

      gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist,
      daß die andere Kapitalgesellschaft ihre
      Ge~chäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen
      Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
      schaftsgemeinschaft hat und für die Erhebung der
      Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-
      gesehen wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn
      die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschafts-
      rechte erworben werden, für die übernommenen
      Sacheinlagen bare Zuzahlungen von mehr als
      zehn vom Hundert des Nennwertes der Gesell-

      schaftsrechte leistet oder sonstige Leistungen

      gewährt.''

2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird gestrichen.

  b) Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefaßt:

       ,,Die Steuer beträgt 1 vom Hundert."

                      Artikel 16

  Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1985
(BGBI. 1 S. 784), wird wie folgt geändert:

  § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:

„8 a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für
      den Betrieb eines Schausteilergewerbes ver-
      wendet werden,

    b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamt-
       gewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen
       mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
       als 2 500 kg im Gewerbe nach Schausteilerart,
       solange sie ausschließlich dem Schausteiler-
       gewerbe dienen;".

                      Artikel 17

       Änderung des Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird wie
folgt geändert:

 1. In§ 21 werden die Worte,,§ 181 Abs. 4" durch die
    Worte,,§ 181 Abs. 5" ersetzt.

 2. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

       ,,Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen".
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem
       Finanzamt'' durch die Worte „der Finanz-
       behörde" ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
2456                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämter"
      durch das Wort „Finanzbehörden" ersetzt.
   d) Es wird folgender Absatz. 3 angefügt:
         ,,(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht
       zuständigen Behörden haben den Finanzbehör-

       den die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung

       bekanntgewordenen rechtlichen und tatsäch-

       lichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststel-

       lung von Einheitswerten des Grundbesitzes und

       der Mineralgewinnungsrechte oder für die

       Grundsteuer von Bedeutung sein können. Den
       Behörden stehen die Stellen gleich, die für die
       Sicherung der Zweckbestimmung solcher Woh-
       nungen zuständig sind, die mit Mitteln im Sinne
       der §§ 6, 87 a und 88 des zweiten Wohnungs-
       baugesetzes in der Fassung der Bekannt-
       machung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,
       1661) oder der§§ 4 oder 38 des Wohnungsbau- .
       gesetzes für das Saarland in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 5. Oktober 1982 (Amts-
       blatt des Saarlandes S. 933), geändert durch
       Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
       S. 1277), gefördert worden sind. Die mitteilungs-
       pflichtige Behörde hat die Betroffenen vom Inhalt
       der Mitteilung zu unterrichten."

 3. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Text vor Satz 2
    wie folgt gefaßt:

   ,,a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge-
        sellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei
        denen die Gesellschafter als Unternehmer
        (Mitunternehmer) anzusehen sind,

    b) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im
       Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 .des Einkommen-
       steuergesetzes ausüben und bei denen aus-
       schließlich eine oder mehrere Kapitalgesell-
       schaften persönlich haftende Gesellschafter
       sind und nur diese oder Personen, die nicht
       Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung
       befugt sind (gewerblich g·eprägte Personen-
       gesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte
       Personengesellschaft als persönlich haftender
       Gesellschafter an einer anderen Personen-
       gesellschaft beteiligt, so steht für die Beurtei-
       lung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell-
       schaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich
       geprägte· Personengesellschaft einer Kapital-
       gesellschaft gleich."

 4. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
      ersetzt.

   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er
           nicht entgeltlich erworben worden ist."
 5. § 106 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,, 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineral-

         gewinnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand

         und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im

         Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35
         Abs. 2 bleibt unberührt;".

· 6. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineral-
             gewinnungsrechte:

           a) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein

              Mineralgewinnungsrecht    aus  dem

              gewerblichen Betrieb ausgeschieden

              und der Gegenwert dem Betrieb zuge-

              führt worden, so wfrd der Gegenwert

              dem Betriebsvermögen zugerechnet.

           b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück
              oder ein Mineralgewinnungsrecht dem
              gewerblichen Betrieb zugeführt und der
              Gegenwert dem gewerblichen Betrieb
              entnommen worden, so wird der Gegen-
              wert vom Betriebsvermögen abgezogen.
              Entsprechend werden Aufwendungen
              abgezogen, die aus Mitteln des gewerb-
              lichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke
              oder Mineralgewinnungsrechte gemacht
              worden sind."

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
           „2. Für andere Wirtschaftsgüter als
               Betriebsgrundstücke oder Mineral-
               gewinnungsrechte:".

       bb) Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

           „c) Die Vorschriften zu a und b gelten
               jedoch nicht, wenn mit dem aus-
               geschiedenen Wirtschaftsgut Grund-
               besitz oder Mineralgewinnungsrechte
               erworben worden sind oder Aufwen-
               dungen auf Grundbesitz oder Mineral-
               gewinnungsrechte gemacht worden
               sind."

 7. § 108 wird aufgehoben.

 8. In § 109 Abs. 4 werden nach den Worten „der für
    Zölle und Steuern angesetzte Aufwand ( § 98 a
    Satz 2)" die Worte ,, , der Geschäfts- oder Firmen-
 . wert" angefügt.

 9. § 11 O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
        Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97
       Äbs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, son-
       dern Betriebsvermögen des Gesellschafters;".

    b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: .
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
             Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
            Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den

            Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen

            sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch

            leben."

       bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
BGBl. 1985, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2457
10. § 124 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 124
                Anwendung des Gesetzes
       Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
    erstmals zum 1. Januar 1986 anzuwenden. § 97
    Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz
    2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem
    1 . Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststel-
    lungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind
    oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."

                      Artikel 18
       Änderung des Erbschaftsteuer- und
           Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der
  Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbar-
  keit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die
  Steuerbefreiung verzichtet.''

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

   ,,(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe
  Anwendung, für welche die Steuer nach dem
  31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht."

                      Artikel 19
             Änderung des Gesetzes
           über das Branntweinmonopol

  Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.

2. Dem§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „Sie entsteht mit der Abg~be des Branntweins und
   wird von der Bundesmonopolverwaltung geschul-
   det."

3. § 91 b wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 91 b

     (1) Wird Branntwein nach § 91 unter amtlicher
   Überwachung an ein Branntweinlager versandt, so
   geht die Abgabenschuld auf den Lagerinhaber über,
   wenn er oder sein Beauftragter den Branntwein in
   Besitz nimmt.

      (2) Wer die Versendung von Branntweinunteramt-
   licher Überwachung beantragt hat, haftet für die
   darauf ruhenden Abgaben, wenn der Branntwein
   nicht ordnungsgemäß wiedergestellt wird.''

4. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie'' ·
   ein Komma gesetzt und die Worte „unverarbeitet
   oder mit anderen Stoffen gemischt," eingefügt.

5. In § 108 werden jeweils das Wort „Monopoleinnah-
   men" durch „Branntweinabgaben", das Wort „Wein-
   geistmenge" durch „Alkoholmenge" und das Wort
   ,,weingeisthaltige" durch „branntweinhaltige" er-
   setzt.

6. § 110 b wird~ aufgehoben.

7. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Worte „und Ausfuhrvergütung"             werden
     gestrichen.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn
     Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld
     erschlichen wurde."

  c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

8. Der Elfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
  a) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte
     ,,Straf- und Bußgeldverfahren" gestrichen.

   b) Die    Unterabschnittsbezeichnungen          werden
      gestrichen.                        ·

   c) Die Überschriften „1. Monopolhinterziehung 11 , ,,II.
      Monopolhehlerei", ,,III. Monopolordnungswidrig-
      keiten", ,,IV. Gemeinsame Vorschriften" werden
      gestrichen.
   d) Die §§ 119 bis 125 werden aufgehoben.

   e) § 126 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Überschrift wird das Wort „Sonstige"
          gestrichen.

      bb) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer
          3 a eingefügt:
           ,,3 a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an \
                  die Bundesmonopolverwaltung nicht
                  oder nicht vollständig abliefert,''.

      cc) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Monopol-
          abgaben zu verkürzen, oder'' durch die Worte
          „Branntweinabgaben zu verkürzen oder ein
          überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu
          erlangen,'' ersetzt.·

      dd) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Monopol-

          abgaben" durch das Wort „Branntwein-
          abgaben" ersetzt.

      ee) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 125'' durch
          die Worte ,, § 378 der Abgabenordnung"
          ersetzt.
BGBl. 1985, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458
2458                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

   f) § 128 wird wie folgt gefaßt:
                             ,, § 1 28
          (1) Die für das Strafverfahren wegen Steuer-
       straftaten geltenden Vorschriften der Abgaben-
       ordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie
       der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die
       unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheb-
       licher Tatsachen auf die Erlangung von Ver-
       mögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuer-
       strafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

         (2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolord-
       nungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 41 2 der
       Abgabenordnung entsprechend.

         (3) Die Verfolgung von Monopolordnungs-
       widrigkeiten nach § 1 26 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in

       fünf Jahren."

  g) § 129 wird aufgehoben.

  h) § 132 wird aufgehoben.

                      Artikel 20
         Änderung der Brennereiordnung
   Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz
über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. September
1977 (BGBI. 1 S. 1858), wird wie folgt geändert:

1. § 116 a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 9 werden das Wort „Monopol-
      hinterziehung" durch das Wort „Steuerhinter-
      ziehung" und die Worte „das Monopolvergehen"

      durch die Worte „die Steuerstraftat'' ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „das Monopol-
      vergehen" durch die Worte „die Steuerstraftat"

      ersetzt.

2. In § 116 b Abs. 1 werden die Worte „des Monopolver-
   gehens mit mehr als zwei Monaten Gefängnis" durch
   die Worte „der Steuerstraftat mit einer Freiheits-
   strafe von mehr als zwei Monaten" sowie die Worte
   „eines Monopolvergehens" durch die Worte „einer
   Straftat'' ersetzt.

3. § 11 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Wort „Monopolhinterzie-
      hung" durch das Wort „Steuerhinterziehung" und
      die Worte „das Monopolvergehen" durch die
      Worte „die Straftat'' ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter
       mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Mona:-
       ten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat
       schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfin-
       dung zu brennen, ausgeschlossen war."

                      Artikel 21
        Änderung des Biersteuergesetzes

  Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1
S. 1695), wird wie folgt geändert:

1. In§ 9 Abs. 11 werden die Worte·,,20. Dezember 1977
   (BGBI. 1 S. 2711 )" durch die Worte „22. Dezember
   1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633)" und das Wort „kann"
   durch das Wort „darf" ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe ,, § 11"
      die Angabe „Abs. 1 Satz 1" eingefügt und die
      Worte „oder Anleitungen zur Bierbereitung
      anpreist, veräußert oder untentgeltlich abgibt''
      gestrichen.
  b) In Absatz 3 werden die Worte „sowie die Anleitun-
     gen zur Bierbereitung" gestrichen.

                      Artikel 22

     Aufhebung der Achten Fördergebiets-
    und Fremdenverkehrsgebietsverordnung

  Die Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
gebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1675) wird aufgehoben.

                      Artikel 23.

      Neufassung der betroffenen Gesetze

      und Rechtsverordnungen, Rückkehr
       zum einheitlichen Verordnungsrang

  (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-

laut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-
ten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.        ·

  (2) Für die durch Artikel 20 geänderte Rechtsverord-
nung gilt Absatz 1 entsprechend.

  (3) Die auf den Artikeln 8, 20 und 22 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung wieder geändert werden.

                      Artikel 24
                     Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuer-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen
BGBl. 1985, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.

                     Artikel 25

                   Inkrafttreten

   (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4, 10, 14, 20,
21, 31 Buchstabe a, Artikel 2 bis 4, 6 bis 13, 19 bis 21
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und Artikel 14 Nr. 1
mit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6,
7, 8, 22, 34 Buchstabe b, Nr. 35 Buchstabe a, Artikel 14
Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Buchstabe b, Nr. 8, Arti-
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2   kel 15 bis 18 und 22 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
am 1. Januar 1987 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt

                              Bonn.den 1aDezember1985
verkündet.
                                          r.>er Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                   Der Bundesminister

der Finanzen
                                            Stoltenberg
BGBl. 1985, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
2460                                   Bundesgesetzblatt,

                                             Gesetz
Jahrgang 1985, Teil 1
                          zur Änderung des Bundesentschädigungs- und
                              des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
                                              Vom 19. Dezember 1985

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
  Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1,

  teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-
  hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen."

                        Artikel 2
 Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
  § 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-
gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird
wie folgt gefaßt:

„Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-
sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann
   § 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1,   endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-
   § 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a
   Abs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht"
   jeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum
   31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht".

2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   „2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung
       oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte
       nach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist
       die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
       steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die
       Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,.
       die zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder,
       wenn sie noch lebte, unterhalten würde;".

3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit,
   bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit-
desministers des Innern an Personen oder Stellen in
der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
(Ost) übertragen werden."

                         Artikel 3

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten

   Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                    Bonn,den 19.Dezember1985
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                       Der Bundesminister

der Finanzen
                                                Stoltenberg
BGBl. 1985, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
                                          fünfte Verordnung
                        zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
                                              Vom 19. Dezember 1985

  Auf Grund

- des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a sowie des
  § 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom
  26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der
  Bundesregierung
- des § 4 Nr. 1 Satz 2 dieses Gesetzes wird vom
  Bundesminister der Finanzen

mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

                        Artikel 1
  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2359), zuletzt geändert
durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    ,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im
   Fährverkehr über den Rhein und über die Donau sind
   die Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außen-
   gebietliche Beförderungsstrecken anzusehen."

2. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „620" durch die Zahl
   ,,78Q" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 15

     Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat
      bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
          innergemeinschaftlichen Reiseverkehr

      (1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel-
   len innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14
   Abs. 2), in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg-
   lich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 780 Deut-
   sche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für
   Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die Ein-
   fuhr des Gegenstandes der Lieferung in das Gebiet
   ein~s anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Wirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) Einfuhr-
   umsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird.
     (2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich
   dieser Verordnung die Besteuerung der Einfuhr durch
   den Einfuhrstaat durch einen Beleg nachweisen. Der
   Beleg muß enthalten:
   1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

                                    Bonn, den 19. Dezember

    2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des
    , Gegenstandes,

    3. den Namen und die Anschrift des außengebiet-
       lichen Abnehmers,
    4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer
       sonstigen zuständigen Behörde des Einfuhr-
       staates. Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,
       daß die Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist

       oder erhoben wird.
      (3) Der Nachweis der Besteuerung der Einfuhr
    durch den Einfuhrstaat tritt an die Stelle des Ausfuhr-
    nachweises. Die §§ 8 bis 11 · sind nicht anzu-
    wenden."

  4. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegen-
    stand im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehen-
    dem Frachtbrief und führt hierbei einer der Unterneh-
    mer eine grenzüberschreitende Beförderung im
    Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes aus,
    so sind auch die Beförderungsleistungen der übrigen
    Unternehmer als Beförderungen im Sinne der
    bezeichneten Vorschrift anzusehen.''

  5. § 26 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 26

                           Wasser.

       Als Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes)
     gelten nicht:                        -

     1. Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafel-
        wasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher
        bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr ge-
        bracht wird,

     2. Heilwasser,
     3. Wasserdampf."

                         Artikel 2
     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
  steuergesetzes auch im land Berlin.

                         Artikel 3
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

1985
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister

der Finanzen
                                                 Stoltenberg
BGBl. 1985, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
2462                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

                                                                                     Teil II

                                              Nr. 41, ausgegeben am 21. Dezember 1985

    Tag                                                                                Inhalt

 19. 12. 85   Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das
              System der eigenen Mittel der Gemeinschaften .......................................... .

 28. 11. 85   Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg
              Hbf .................................................................................... .

  3. 12. 85   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/86 - Änderungen zum 1. Januar
              1986) ............................................................................ · · · · · · ·
                   613-2-1

 10. 12. 85   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/85 - Zollkontingent für Spezial-
              walzdraht - 2. Halbjahr 1985) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                   613-2-1

 18. 12. 85   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/86 - Zollkontingent 1986 für

                                              Seite

                                              1690

                                              1694

                                              1698

. . . . . . . . . . . . . . . . .             1701
              Bananen) .........................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1703
                   613-2-1

 22. 11. 85   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
              der Regierung der Republik Burundi über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 27. 11. 85   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
              der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .

 27. 11. 85   Bekanntmachung zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 29. 11. 85   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen

1704

1707

1709
              erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1710

 29. 11. 85   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
              der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .

  2. 12. 85   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
              der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  3. 12. 85   Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag

  4. 12. 85   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
              der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .

  4. 12. 85   Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
              und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika über technische Zusammen-
              arbeit auf der Grundlage eines nicht· rückzahlbaren Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  4. 12. 85   Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
              und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) über technische Zusam-
              menarbeit auf der Grundlage von Treuhandmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

              Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                              1710

.                                             1712

                                              1713

                                              1715

. . .                                         1716

. . . . . . .                                 1718

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1720
              Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 D~.
                                  Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
          Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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