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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2436
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2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Steuerbereinigungsgesetz 1986
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10
Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2355), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6
Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes
sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwal-
tung genannten Bundes- und Landesfinanzbehör-
den:
1. der Bundesminister der Finanzen und die für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörden als oberste Behörden,
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
und das Bundesamt für Finanzen als Bundes-
oberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen und die Monopolver-
waltung für Branntwein Berlin als Mitttelbehör-
den und
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-
stellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahn-
dungsämter, die Finanzämter und die beson-
deren Landesfinanzbehörden als örtliche Be-
hörden."
2. In§ 19 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes" durch das Zitat ,, § 1 Abs. 2
und 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden am Ende der Punkt gestri-
chen und folgende Worte angefügt:
„oder
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte
Daten im automatisierten Verfahren unbefugt
abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1
genannten Verfahren in einer Datei gespei-
chert sind."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für
eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren
in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig,
soweit er der Durchführung eines Verfahrens im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b
oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient.
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann der
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche technischen und organisato-
rischen Maßnahmen gegen den unbefugten
Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere
kann er nähere Regelungen treffen über die Art
der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über
den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher
Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit
Ausnahme der Biersteuer, betreffen."
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel
des Überschusses der Einnahmen über
die Unkosten aus Vermögensverwaltung
einer freien Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von
Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
prozentualen Beteiligung an Kapital-
gesellschaften ansammelt oder im Jahr
des Zuflusses verwendet; diese Beträge
sind auf die nach Buchstabe a in dem-
selben Jahr oder künftig zulässigen
Rücklagen anzurechnen,''.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-
mern 8 und 9.
5. In § 61 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat ,,§ 175
Satz 1 Nr. 2" durch das Paragraphenzitat ,,§ 175
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
6. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „der allgemeine
Pflegesatz(§ 3 Bundespflegesatzverordnung) oder
besondere Pflegesatz ( § 4 Bundespflegesatzver-
ordnung) zuzüglich gesondert berechenbarer
Kosten im Sinne der §§ 5 und 7 der Bundespflege-
satzverordnung berechnet wird" durch die Worte
„Entgelte für allgemeine, Krankenhausleistungen
(§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung)
berechnet werden" ersetzt.

7. Nach § 67 wird folgender§ 67 a eingefügt:
,,§ 67 a
Sportliche Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins,
der keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz sei-
ner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des ·
Deutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind ein
Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine
sportliche Betätigung oder für die Benutzung sei-
ner Person, seines Namens, seines Bildes oder
seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken
von dem Verein oder einem Dritten über eine Auf-
wandsentschädigung hinaus Vergütungen oder
andere Vorteile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-
nahme an der Veranstaltung von dem Verein
oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem
Verein über eine Aufwandsentschädigung hin-
aus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer-
pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser
schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn
die Vergütungen oder anderen Vorteile ausschließ-
lich aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
oder von Dritten geleistet werden."
8. In § 68 wird die Nummer 7 wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird gestrichen.
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
c) Die Worte „Buchstaben a bis c" werden durch
die Worte „Buchstaben a und b" ersetzt.
d) In Satz 2 werden die Worte „den Buchstaben a
und b genannten kulturellen Einrichtungen sowie
kulturellen und sportlichen Veranstaltungen"
durch die Worte „dem Buchstaben a genannten
kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen"
ersetzt.
9. In § 69 am Ende des Satzes 1 werden das Wort
„werden" und der Punkt gestrichen und folgende
Worte angefügt:
„oder soweit infolgedessen Steuervergütungen
oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund
gezahlt werden."
10. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt:
,,§ 93a
Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Zur Sicherung der Besteueru-ng (§ 85) kann
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Behörden verpflich-
ten,
1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Ein-
schränkung einer steuerlichen Vergünstigung
zur Folge haben oder dem Betroffenen steuer-
pflichtige Einnahmen ermöglichen,
2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnah-
men sowie
3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte
Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Aus-
länderbeschäftigung
den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsver-
ordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Zah-
lungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur
Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs-
und Erklärungspflichten über die Summe der jähr- ·
liehen Zahlungen sowie über die Auffassung der
Finanzbehörden zu den daraus entstehenden
Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen
Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechts-
grund·und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen.
Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunk-
anstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen .
und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften
bleibt unberührt.
(2) Schuldenverwaltungen, Postgiroämter, Post-
sparkassenämter, Kreditinstitute, Betriebe gewerb-
licher Art von juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-
gesetzes, Berufskammern und Versicherungs-
unternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausge-
nommen.
(3) In der Rechtsverordnung sind die mjtteilenden
Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der
Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für
die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen
Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der
Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mittei-
lung zu regeln. In der Rechtsverordnung können
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbeson-
dere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,
zugelassen werden."
11. In § 105 Abs. 1. wird das Wort „Postscheckämter"
durch das Wort „Postgiroämter" ersetzt.
12. In § 111 Abs. 3 werden das Wort „Postscheck-
ämter" durch das Wort „Postgiroämter" und die
Worte „Sparkassen und Banken" durch das Wort
,,Kreditinstitute" ersetzt.
13. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „dem Finanzamt"
durch die Worte „der Finanzbehörde" ersetzt.
14. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Finanzbehörden können zwischen-
staatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund
innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher
Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten."
b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern
betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver-
waltet werden, hat eine Anhörung des inländi-
schen Beteiligten abweichend von§ 91 Abs. 1

2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
stets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme
nach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt."
15. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die
Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben
1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Auf-
gabe zur Post,
2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit-
punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde
den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-
punkt des Zugangs nachzuweisen."
16. In § 123 Satz 2 werden die Worte „am siebenten
Tage" durch die Worte „einen Monat" ersetzt.
17. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte
eröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem
Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der
Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die
Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach·§ 22
Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mit-
teilung.''
18. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „360 000 Deut-
sche Mark" durch die Worte „500 000 Deutsche
Mark" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte „ 100 000 Deut-
sche Mark" durch die Worte „ 125 000 Deutsche
Mark" ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243
bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinn-
gemäß, sofern sich nicht aus den Steuergeset-
zen etwas anderes ergibt."
19. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des
Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle
einer Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6
des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen ge-
währt werden."
20. Dem § 150 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent-
lichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist."
21. Dem § 152 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Bundesminister der Finanzen kann zum
Verspätungszuschlag, insbesondere über die Fest-
setzung im automatisierten Besteuerungsverfah-
ren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zu-
stimmung des Bundesrates erlassen. Diese können
auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauch-
steuern betreffen."
22. § 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden
Sätze 2 und 3 ersetzt:
,,Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden kön-
nen Verwaltungsakte über steuerliche Nebenlei-
stungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses
Gesetz anzuwenden ist, gegen· einen oder meh-
rere der Steuerpflichtigen verbunden werden.
Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,
steuerliche Nebenleistungen oder sonstige
Ansprüche nach dem zwischen den Steuer-
pflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht
von allen Beteiligten zu tragen sind."
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
eingefügt:
,,(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides
an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und
gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die
Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten
können nachträglich eine Abschrift des Beschei-
des verlangen. . ·
(5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher
Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren
Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig-
ten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer
gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der
Bescheid ist den Beteiligten einzeln bekannt-
zugeben, soweit sie dies beantragt haben oder
soweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwi-
schen ihnen ernstliche Meinungsverschieden-
heiten bestehen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
23. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) § 102 bleibt unberührt."
24. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen
für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind,
kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Rege-
lung ist auch anzuwenden, wenn ungewiß ist, ob
und wann Verträge mit anderen Staaten über die
Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuer-
schuldners auswirken," für die Steuerfestßetzung
wirksam werden. Umfang und Grund der Vorläufig-

keit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen
der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch
gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt
werden."
25. § 167 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als
rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei
der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht
für Zölle und Verbrauchsteuern."
26. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn
seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Schlußbesprechung stattgefunden hat, oder,
wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die letzten Ermittlungen im
Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben,
die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen
sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vor-
schriften bleibt unberührt."
b) In Absatz 7 werden die Worte „des Steuerver-
gehens" durch die Worte „der Steuerstraftat"
ersetzt.
c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
,,(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steuer-
anspruch endet nicht, soweit ein damit zusam-
menhängender Erstattungsanspruch nach § 37
Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228)."
27. In § 172 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe a wie folgt
gefaßt:
,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei-
nem Antrag der Sache nach entsprochen wird;
dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-
gen nur, soweit er vor Ablauf der Rechts-
behelfsfrist zugestimmt oder den Antrag
gestellt hat,".
28. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Änderung unterbleibt, sofern die Abweichung
im Falle der Festsetzung eines Betrages geringer
als eins vom Hundert des bisherigen Betrages ist
und weniger als fünfhundert Deutsche Mark
beträgt."
29. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der
Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides
insoweit keine Frist entgegen."
30. § 179 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die gesonderte Feststellung wird gegenüber meh-
reren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn
dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand
der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen
ist."
31. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen
Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten
und zur Erleichterung des Besteuerungsverfah-
rens kann der Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den
in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungs-
grundlagen gesondert und für mehrere Personen
einheitlich festgestellt werden. Dabei können
insbesondere geregelt werden
1. der Gegenstand und der Umfang der geson-
derten F~ststellung,
2. die Voraussetzungen für das Feststellungs-
verfahren,
3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehör-
den,
4. die Bestimmung der am Feststellungsverfah-
ren beteiligten Personen (Verfahrensbetei-
ligte) und der Umfang ihrer steuerlichen
Pflichten und Rechte einschließlich der Ver-
tretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an
die Verfahrensbeteiligten und Empfangs-
bevollmächtigte,
6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durch-
führung von Außenprüfungen zur Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann der Bundesmini-
ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
rates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen,
die sich erst später auswirken, zur Sicherung der
späteren zutreffenden Besteuerung gesondert
und für mehrere Personen einheitlich festgestellt
werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die
Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver-
brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
betreffen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
1. nur eine der an den Einkünften beteiligten
Personen mit ihren Einkünften im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes einkommensteuer-
pfllchtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist,
oder
2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
handelt, insbesondere wen die Höhe des fest-
gestellten Betrages und die Aufteilung fest-
stehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle
des Absatzes 1 Nr. 3.
Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt
kann durch Bescheid feststellen, daß eine
gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.
Der Bescheid gilt als Steuerbescheid."
c) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2
Buchstaöe a und Absatz 3" durch die Worte „Ab-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 und 3"
ersetzt.

2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
32. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Verfahrensvorschriften für die gesonderte Fest-
stell,ung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht'·.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die gesonderte Feststellung gelten dte Vor-
schriften über die Durchführung der Besteuerung
sinngemäß.''
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststel-
lung hat abzugeben, wem der Gegenstand der
Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen
ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere
1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein
Anteil an den einkommen- oder körper-
schaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurech-
nen ist;
2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe b der Unternehmer;
3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder
Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den
Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen
Abzügen zuzurechnen ist;
4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichne-
ten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur
gesonderten Feststellung abgegeben, sind
andere Beteiligte insoweit von der Erklärungs-
pflicht befreit.''
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze
3 bis 5; dabei wird in dem neuen Absatz 4 die
Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt.
33. Dem § 182 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Ist in einem Feststellungsbescheid im Sinne
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ein Beteiligter
unrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge einge-
treten ist, kann dies durch besonderen ~escheid
gegenüber dem betroffenen Beteiligten berichtigt
werden."
34. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften mit
mehr als 100 Beteiligten Einzelbekanntgabe
erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegen-
stand der Feststellung, die alle Gesellschafter
betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein
Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn per-
sönlich betreffend~n Besteuerungsgrundlagen
bekanntzugeben. Bei berechtigtem Interesse ist
dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststel-
lungsbescheides mitzute!len."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach
Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststel-
lungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wir-
kung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten
Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und
solange dieser Beteiligte oder der Empfangs-
bevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der
Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten
oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinste-
henden mit ihren Kindern zugerechnet und
haben die Beteiligten·keinen gemeinsamen Emp-
fangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die
Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über
den Einheitswert die Regelungen über zusam-
mengefaßte Bescheide in § 155 Abs. 5 ent-
sprechend."
35. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefaßt:
„Die Vorschriften über die Ourchführung der
Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Fer-
ner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeß-
bescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß
anzuwenden.''
b) In Absatz 3 werden die Worte „die festgesetzten
Steuermeßbeträge" durch die Worte „den Inhalt
des Steuermeßbescheides" ersetzt.
36. § 185 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 185
Geltung der allgemeinen Vorschriften
Auf die in deh Steuergesetzen vorgesehene Zer-
legung von Steuermeßbeträgen sind die für die
Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entspre-
chend anzuwenden, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist."
37. Dem § 196 werden folgende Worte angefügt:
,,mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356)''.
38. In§ 204 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll"
ersetzt.
39. In § 207 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat wie folgt
gefaßt:
,,§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2".
40. In § 226 Abs. 4 wird vor den Worten „die Körper-
schaft" das Wort ,;auch" eingefügt.
41. § 237 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher
Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen
einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder
einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungs-
bescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Ein-
spruchsentscheidung über einen dieser Verwal-
tungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der
geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Voll-
ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aus-

gesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn nach Einlegung eines förmlichen
außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechts-
behelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171
Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung
über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung
eines Folgebescheides ausgesetzt wurde."
42. Nach§ 309 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
,,Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfän-
dungsverfügung soll den beizutreibenden Geld-
betrag nur in einer Summe, ohne Angabe der
Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschul-
det wird, bezeichnen."
43. § 332 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Vollzug des
durchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird,
genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf
andere nach der Lage gebotene Weise anzudro-
hen."
44. § 334 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich
nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivil-
prozeßordnung und den§§ 171 bis 175 des Straf-
vollzugsgesetzes.''
45. § 339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes
über Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel
der Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche
Mark, erhoben."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten
die Pfändung abgewendet wird oder
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird,
nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort
und Stelle begeben hat.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewen-
det, wird keine Gebühr erhoben."
46. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „bei der
Oberfinanzdirektion" gestrichen.
4 7. In § 361 Abs. 4 Satz 1 werden das Semikolon am
Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt
ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
48. § 365 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Anwendung von Verfahrensvorschriften".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt
geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwal-
tungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfah-
rens."
Artikel 2
Gesetz
zur Durchführung der EG-Richtlinie
über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich
der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer
(EG-Amtshilfe-Gesetz)
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Amtshilfe, die sich die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
gegenseitig bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-
kommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatz-
steuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe erhoben
wird, zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständi-
gen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direk-
ten Steuern und der Mehrwertsteuer (77 /799/EWG,
ABI. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie
vom 6. Dezember 1979 (79/1070/EWG, ABI. EG Nr. L
331 S. 8), durch den Austausch von Auskünften zwi-
schen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.
(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Ab-
gabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines
anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutref-
fende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen sowie der Umsatzsteuer in diesem Mit-
gliedstaat erheblich sein können.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völ-
kerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschafts-
rechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amts-
hilfe zulassen, bleiben unberührt.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden
der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der
Finanzen. Er kann seine Zuständigkeit auf das Bundes-
amt für Finanzen übertragen. Der Bundesminister der
Finanzen kann im Einzelfall beim Auskunftsaustausch
auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige ober-
ste Landesfinanzbehörde zulassen.
§2
Arten der Auskunftserteilung
( 1) Die· Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2
bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanz-
behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum
ersucht. ·
(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen
Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die
in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn
Gründe für die Vermutung bestehen, daß
1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind
oder werden könnten;

2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbezie-
hungen über Drittstaaten geleitet worden sind;
3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch
eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehen-
den Personen nicht wie zwischen nicht nahestehen-
den Personen abgegrenzt werden;
4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuer-
ermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden
ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung
oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen
könnte;
5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt
für die zutreffende Festsetzung der Steuern in
diesem Mitgliedstaat erheblich ist.
(3) Um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt
oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht
zu Unrecht gewährt werden, wird der Bundesminister
der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den
zuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in
Kraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen
Austausch von Auskünften über gleichartige Sachver-
halte der folgenden Art eintreten:
1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und
Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechts-
vorschriften auf diesem Gebiet; ·
2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Per-
sonen, die durch Angaben im Steuerentlastungs-
verfahren bekannt werden;
3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen
Verfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergeset-
zes.
§3
Grenzen der Auskunftserteilung
(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht er-
teilen,
1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem
Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung
nicht vorgenommen werden könnte oder einer all-
gemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen
würde;
2. wenn dies bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen zu einer Besteuerung führen würde,
die einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung widerspricht;
3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt,
insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitglied-
staat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;
4. soweit die Gefahr bes_teht, daß dem inländischen
Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Indu-
strie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder
eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der
Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden
entsteht.
(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu
erteilen, wenn
1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der
Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen
Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat,
obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können,
ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
2. keine Gegenseitigkeit besteht;
3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem
Aufwand erteilen könnten;
4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung
ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
(3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwen-
dung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten
und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen
sind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Aus-
künften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat
auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren
zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel
zustimmt.
§4
Geheimhaltung
(1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der
zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für
Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der
Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder
der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur sol-
chen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufga-
ben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch
Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenba-
rung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanz-
beh0rde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Aus-
künfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren
oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke
dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren betei-
ligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfah-
ren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder
der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.
(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-
handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von
Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zustän-
dige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts
dagegen einwendet.
§5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
17. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1777), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geän-
derte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf
diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord-
nungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vor-
schriften anhängigen Verfahren anzuwenden,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die
Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen
Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach
dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gege-
benen Verwaltungsakte."
2. Nach § 1 werden folgende§§ 1 a bis 1 c eingefügt:
,,§ 1 a
Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Vorschrift des§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung
über steuerlich unschädliche Betätigungen in der
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist
erstmals ab 1. Januar 1985 anzuwenden.
§ 1b
Krankenhäuser
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 der Abgabenord-
nung über die Zweckbetriebseigenschaft eines
Krankenhauses in der Fassung des Steuerbereini-
gungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1986
anzuwenden.
§ 1C
Sportliche Veranstaltungen
Die Vorschrift des § 67 a der Abgabenordnung
über die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Ver-
anstaltungen sowie die Folgeänderungen des § 68
Nr. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Steu-
erbereinigungsgesetzes 1986 sind erstmals ab
1. Januar 1986 anzuwenden."
3. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
,,(3) Wenn die Schlußbesprechung oder die letzten
Ermittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden
haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der
Abgabenordnung zu berechnende Zeitraum am
1. Januar 1987. ,
(4) Die Vorschrift des§ 171 Abs. 14 der Abgaben-
ordnung gilt für alle bei Inkrafttreten des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufe-
nen Festsetzungsfristen."
4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
,,§ 10 a
Erklärungspflicht
Die Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fas-
sung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch
für noch nicht abgegebene Feststellungserklärun-
·gen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar
1987 betreffen."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
die Haftung sind in der Fassung des Steuerberei-
nigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der
haftungsbegründende Tatbestand nach dem
31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist."
6. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der
Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereini-
gungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor
dem 1. Januar 1987 begonnen hat." ·
7. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:
,,§ 17a
Pfändungsgebühren
Die Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich
1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem ·
Zeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der
Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird,
2. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem
Zeitpunkt gilt, ih dem die Pfändungsverfügung den
Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen
hat."
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichti-
ger''.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
,,(2) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Umsätze
der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember
1983 beginnen, Anwendung.
(3) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Fest-
stellungszeitpunkte; die nach dem 31. Dezember
1983 liegen, Anwendung.
(4) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1
der Abgabenordnung endet mit Ablauf des Wirt-
schaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in
dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraus-
setzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung
in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes
1986 nicht mehr vorliegen.
(5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buch-
führungspflicht ergeht nicht, wenn die Vorausset-
zungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für
Kalenderjahre oder Fests_tellungszeitpunkte, die
vor dem 1. Januar 1984 liegen, erfüllt sind, jedoch
nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der

2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbe-
reinigungsgesetzes 1986 im Kalenderjahr 1984
oder bei Feststellungszeitpunkten im Jahr 1984.
(6) Für die Anwendung der Vorschrift des§ 141
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 gelten die
in Artikel 23 Abs. 1 und 5, Artikel 24 Abs. 1 bis 5
und Artikel 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangs-
vorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz ent-
sprechend. An die Stelle des Geschäftsjahres tritt
das Wirtschaftsjahr.''
Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 ·
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-
stellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zoll-
kommissariate), das Zollkriminalinstitut, die Zoll-
fahndungsämter, die Bundesvermögensämter
und die Bundesforstämter."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zoll-
kriminalinstituts und der Zollfahndungsämter,
Aufgaben der Hauptzollämter und des Zollkrimi-
nalinstituts".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
den. Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter,
des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungs-
ämter."
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
,,(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter
bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der
Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das
Zollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungs-
amt errichtet. Es hat folgende Aufgaben:
1 . Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für
den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und
unterrichtet die Zollfahndungsämter und
andere Zolldienststellen über die gewonnenen
Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Über-
mittlungsstelle für Daten in Informations-
systemen der Zollverwaltung und in solchen
Systemen, an die die Zollverwaltung ange-
schlossen ist;
2. es verkehrt mit ausländischen Behörden in
Anwendung der zwischenstaatlichen Verein-
barungen über die gegenseitige Unterstützung
der Zollverwaltungen, soweit der' Bundes-
minister der Finanzen seine Befugnisse in
diesem Bereich delegiert;
3. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der
Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermitt-
lungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeu-
tung kann es auch selbständig ermitteln;
4. außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die
ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen
übertragenen Aufgaben.
Dem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten ste-
hen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch perso-
nenbezogene Daten verarbeiten (§ 1' Bundes-
datenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut un-
tersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bun-
desministers der Finanzen.
(5) Der Bundesminister der Finanzen erläßf die
zur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforder-
lichen Ausführungsvorschriften durch Rechts-
verordnung. In der Rechtsverordnung sind insbe-
sondere Regelungen zu treffen über
1 . die Bezeichnung, den Zweck und die Rechts-
grundlage der Sammlung von personenbezo-
genen Daten,
2. den in die Sammlung aufzunehmenden Perso-
nenkreis,
. ,.
3. die Art und den Umfang der zu speichernden
Informationen, die der Erschließung dienen
können,
4. Art und Umfang der Übermittlung von Informa-
tionen,
5. die Dauer der Aufbewahrung der Information
und
6. Art und Umfang der Auskunft an den Betroffe-
nen."
Artikel 5
Bereinigung wegen Nichtigerklärung
des Staatshaftungsgesetzes
(1) Aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung
des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze
vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537) werden gestri-
chen:
1. der Artikel 2,
2. im Artikel 14 Abs. 2
a) die Text stelle
,,Artikel 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungs-
gesetz in Kraft,"
und
b) das dort nachfolgende Wort „tritt".

(2) Soweit nach dem 31. Dezember 1981 ergangene
Verwaltungsakte und Entscheidungen beruhen
1. auf dem verkündeten § 80 a, der verkündeten Er-
weiterung des § 233 oder der des § 236 der Ab-
gabenordnung (Artikel 2 Nr. 1 des durch Absatz 1
bereinigten Gesetzes)
oder
2. auf der verkündeten Nummer 2 des erwähnten Arti-
kels 2,
ist auf diese Verwaltungsakte und Entscheidungen§ 79
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ent-
sprechend anzuwenden.
Artikel 6
Änderung des Ausführungsgesetzes
Grenzgänger Niederlande
Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande
vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1999), geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden
Nummern 2 bis 4.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Zitat ,, § 32 Abs. 2"
durch das Zitat,,§ 32 Abs. 8" und das Zitat
,, § 32 Abs. 2 Satz 1" durch das Zitat 11 § 32
Abs. 8 Satz 1'' ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie
§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-
steuergesetzes sind anzuwenden, und
zwar auch dann, wenn die Vorausset-
zungen in der Person des nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten des Arbeit-
nehmers gegeben sind und der Ehegatte
den Wohnsitz im Königreich der Nieder-
lande hat."
cc) In Nummer 5 wird das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz
4" durch das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter
Halbsatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 10 c Abs. 5, § 32
Abs. 2 Satz 2" durch das Zitat,,§ 1O c Abs. 4, § 32
Abs. 8 Satz 2" ersetzt.
3. In§ 3 Satz 1 werden die Worte,,§§ 33, 33 a Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und
5" durch die Worte ,,§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5
sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3" ersetzt.
4. In § 5 werden die Worte „Die §§ 42 und 42 a" durch
die Worte 11 § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und
Satz 2 sowie die §§ 42 und 42 a" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , der Zahl
der Kinder" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Steuerklassen 1, II,
III oder IV" durch die Worte „Steuerklassen 1, III
oder IV" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4"
durch das Zitat 11 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
11 § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-
zes ist auch anzuwenden, wenn die Vorausset-
zungen in der Person des Ehegatten gegeben
sind und der Ehegatte den Wohnsitz im König-
reich der Niederlande hat."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl 11 1982'' durch
die Jahreszahl 11 1986" und jeweils die Jahreszahl
,, 1981" durch die Jahreszahl 111985" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
11 (2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Geset-
zes vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493), ist für die
Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden
Fassung anzuwenden:
Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b
Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-
zes sind anzuwenden, und zwar auch dann,
wenn die Voraussetzungen in der Person des
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
oder eines Kindes(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Ein-
kommensteuergesetzes) des Arbeitnehmers
gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind
den Wohnsitz im Königreich der Niederlande
hat.
§ 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999), geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember
1984 (BGBI. 1$. 1493), ist für die Kalenderjahre
1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzu-
wenden:
Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen
des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Beschei-
nigung nach § 39 d des Einkommensteuer-
gesetzes auch die Beträge einzutragen, die
nach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie
§ 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommen-
steuergesetzes zu berücksichtigen sind."

2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie.folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender. Satzteil
angefügt:
,,oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte bezie-
hen, die ausschließlich im Inland einkommen-
steuerpflichtig sind."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflich-
tig gelten auch deutsche Staatsangehörige, die
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2
erfüllen, sowie ihr nicht dauernd getrennt leben-
der Ehegatte, wenn die Steuerpflichtigen allein
oder zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland
einkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht
mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungs-
zeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden bei Empfängern von Versorgungs-
bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
soweit dafür nicht nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung das
Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat
zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen
Wohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist
§ 32 Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichti-
gen gehörende Kinder nicht anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem
neuen Absatz 4 werden die Worte „vorbehaltlich
des Absatzes 2" durch die Worte „vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Nummer 62 wird Satz 1 zweiter Halbsatz wie
folgt gefaßt:
„ist der Krankenversicherungsbeitrag eines
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers
zu einer Ersatzkasse höher als der Beitrag zur
gesetzlichen Krankenkasse, so ist der Beitrags-
teil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Gesamt-
beitrags zur Krankenversicherung bei der
Ersatzkasse steuerfrei.''
c) In Nummer 64 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2"
durch die Worte,,§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im
Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände ins-
gesamt 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;".
4. In § 9 b wird Absatz 3 gestrichen.
5. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
die Jahreszahl „ 1986" durch die Jahreszahl
,,1992",
die Zahl „60 000" durch die Zahl „90 000",
die Zahl „30 000" durch die Zahl „40 000",
die Zahl „ 18 000" durch die Zahl „24 000"
und die Zahl „36 000" durch die Zahl „48 000"
ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflich-
tiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem
1. Januar 1992 Teile des zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund
und Bodens, so wird der bei der Veräußerung
oder der Entnahme entstehende Gewinn auf
Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer heran-
gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden,
wenn
1. der Steuerpflichtige
a) den Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten oder den entnom-
menen Grund und Boden innerhalb von
12 Monaten nach der Veräußerung oder
Entnahme in sachlichem Zusammenhang
mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme
zur Abfindung weichender Erben verwen-
det
oder
b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als
weichender Erbe im Wege der Erbfolge
erhalten hat, entnimmt und
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne
Berücksichtigung des Gewinns aus der Ver-
äußerung oder Entnahme und des Freibetrags
in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver-
äußerung oder Entnahme vorangegangenen
Veranlagungszeitraum den Betrag von
24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat;
bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
zusammen veranlagt werden, erhöht sich der
Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000
Deutsche Mark.
Werden mehrere weichende Erben abgefunden,
so kann der Freibetrag mehrm~ls, jedoch insge-
samt nur einmal je weichender Erbe geltend
gemacht werden, auch wenn die Abfindung in
mehreren Schritten oder durch mehrere Eigen-
tümer des Betriebs vorgenommen wird. Wei-
chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines
Eigentümers eines land- und forstwirtschaft-
lichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge
wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs be-
rufen ist.
(5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989

Teile des zu einem land- und forstwirtschaft-
lichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so
wird der bei der Veräußerung entstehende
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen-
steuer herangezogen, als er den Betrag von
90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten zur Til-
gung von Schulden verwendet, die zu dem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ge-
hören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden
haben, und
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2
Nr. 2 erfüllt sind.
Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche
Mark wird für alle Veräußerungen im. Sinne des
Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt."
c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
,,(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver-
äußerungspreis oder entnimmt er den Grund und
Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4
und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der ent-
sprechende Teil des Gewinns aus der Veräuße-
rung oder Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser
Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4
in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fas-
sungen gewährt worden sind, anzurechnen."
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die
als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen
werden."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang
die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternom-
mene Tätigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft
auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 ausübt,
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätig-
keit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und
bei der ausschließlich eine oder mehrere
Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafter sind und nur diese oder Perso-
nen, die nicht Gesellschafter sind, zur
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich
geprägte Personengesellschaft). Ist eine
gewerblich geprägte Personengesellschaft
als persönlich haftender Gesellschafter an
einer anderen Personengesellschaft beteiligt,
so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit
dieser Personengesellschaft als Gewerbe-
betrieb gilt, die gewerblich geprägte Perso-
nengesellschaft einer Kapitalgesellschaft
gleich."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. Dem § 15 a Abs. 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-
nen mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-
lung der einkommensteuerpflichtigen und körper-
schaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden wer-
den. In diesen Fällen sind die gesonderten Feststel-
lungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich
durchzuführen.''
8. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ·
a) Nach den Worten „unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig" werden die Worte „oder unbe-
schränkt körperschaftsteuerpflichtig'' eingefügt.
b) Am Ende des Satzes wird dar Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen, von der Körperschaftsteuer
befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse außerhalb der Erfül-
lung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt
werden, und
b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über
die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die
an die Stelle von Familienfideikommissen
getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung."
9. In § 24 b wird die ·Jahreszahl „ 1985" durch die
Jahreszahl „1990'' ersetzt.
10. Dem § 33 a Abs. 4 wird folgen~er Satz angefügt:
·,,Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen
Person oder des Kindes, die auf diese Kalender-
monate entfallen, vermindern· die n_ach Satz 1·
ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.''
11. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von
einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz,
eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertre-
ter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenordnung
hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbs-
mäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt,
ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländi-
scher Verleiher)."
12. In § 39 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck gestellt werden."

2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
13. In § 39 c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, § 1
Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
14. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
„im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als
Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-
leistung ganz oder vorwiegend stattfindet."
15. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „spätestens
am 30. September des dem Ausgleichsjahr folgen-
den Kalenderjahrs" durch die Worte „bis zum
Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zwei-
ten Kalenderjahrs" ersetzt.
16. In § 42 c Abs. 1 letzter Satz werden die Worte ,, § 1
Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 und 3" ersetzt.
17. § 42 d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei
Arbeitnehmerüberlassung''.
b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
,,(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeit-
nehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über-
lassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle;
in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach
§ 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068) vorliegt, neben
dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1
Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
bestimmte Zeitraum überschritten ist. Der Ent-
leiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine
Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er
nachweist, daß er den in§ 317 a der Reichsver-
sicherungsordnung und § 10 des Arbeitsförde-
rungesetzes vorgesehenen Meldepflichten
sowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d
vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachge-
kommen ist. Der Entleiher haftet ferner nicht,
wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmer-
überlassung ohne Verschulden irrte. Die Haftun9
beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit,
für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden
ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind
der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitneh-
mer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf auf
Zahlung nur in Anspruch genommen werden,
soweit die Vollstreckung in das inländische
bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl-
geschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht;
§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entspre-
chend anzuwenden. Ist durch die Umstände der
Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer
schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld
mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und
Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatz-
steuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht
glaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er
haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 sind ent-
sprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des
Finanzamts richtet sich nach · dem Ort der
Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet
der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohn-
steuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der
Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Ver-
leiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und
abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des
Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4
ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch
mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-
zubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-
gelts bedarf keiner Begründung, wenn der in
Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht
überschritten wird.''
18. In § 45 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Finanzamt'' die Worte „innerhalb der in § 44 Abs. 1
festgesetzten Frist" eingefügt.
19. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 1
Abs. 3)" durch das Klammerzitat,,(§ 1 Abs. 4)"
ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden
aa) das Klammerzitat ,, (§§ 15, 16)" durch das
Klammerzitat ,,(§§ 15 bis 17)" ersetzt,
bb) am Ende des Buchstaben b das Wort „oder"
gestrichen und nach Buchstabe b folgende
Buchstaben c und d eingefügt:
„c) dievon einem Unternehmen im Rahmen
einer internationalen Betriebsgemein-
schaft oder eines Pool-Abkommens, bei
denen ein Unternehmen mit Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland die Beförde-
rung durchführt, aus Beförc:lerungen und
Beförderungsleistungen nach Buch-
stabe b erzielt werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören,
durch künstlerische, sportliche, artisti-
sche oder ähnliche Darbietungen im
Inland oder durch deren Verwertung im
Inland erzielt werden, einschließlich der
Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
stungen zusammenhängenden Lei-
stungen, unabhängig davon, wem die
Einnahmen zufließen, oder"
und
cc) der bi$herige Buchstabe c als Buchstabe e
wie folgt gefaßt:
„e) die unter den Voraussetzungen des
§ 17 aus der Veräußerung eines Anteils
an einer Kapitalgesellschaft erzielt
werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-
schäftsleitung im Inland hat;".

c) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort
,,Betriebsstätte" die Worte „oder in einer ande-
ren Einrichtung" eingefügt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe c.''
20. § 50 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
schen Betriebs sind oder
2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-
setzungen der unbeschränkten Einkommen-
steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht
vorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß
anzuwenden.''
21. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Vor Buchstabe a wird folgende Nummer 1 ein-
gefügt:
,, 1. bei Einkünften, die durch künstlerische,
sportliche, artistische oder ähnliche Darbie-
tungen im Inland oder durch deren Verwer-
tung im Inland erzielt werden, einschließlich
der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
stungen zusammenhängenden Leistungen,
unabhängig davon, wem die Einnahmen
zufließen(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),".
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Num-
mern 2 und 3.
c) In Satz 3 werden die Worte „des Buchstaben a"
durch die Worte „der Nummern 1 und 2" ersetzt.
22. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Na.eh Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38
Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bun-
desrepublik Deutschland sichern oder die
sicherstellen, daß bei Befreiungen im Aus-
land ansässiger Leiharbeitnehmer von der
Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße
Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.
Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaat-
licher Regelungen bestimmt werden, daß
aa) der _Entleiher in dem hierzu notwendi-
gen Umfang an derartigen Verfahren
mitwirkt,
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf
die Freistellungsbestimmungen des
Abkommens berufen kann, wenn er
seine Mitwirkungspflichten verletzt;".
b) In Buchstabe w werden die Worte „vor dem
1. Januar 1990" durch die Worte „vor dem
1. Januar 1995" ersetzt.
c) In Buchstabe z werden jeweils die Worte „Platin
und Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
dium und Rhodium" ersetzt und folgender Satz
angefügt:
,,Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;".
23. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein:
gefügt:
,,(1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie§ 3
Nr. 64 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1981 anzuwenden, auf Antrag auch soweit
Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeit-
räume 1981 bis 1984 bereits bestandskräftig
sind; bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-
mensteuer veranlagt werden, wird für die Kalen-
derjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich durchgeführt, wenn dieser abwei-
chend von § 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni
1 986 beantragt wird."
b) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1 b und wie
folgt gefaßt:
,,(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1985 anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 1 b wird Absatz 1 c.
d) Absatz 3 a wird wie folgt gefaßt:
,,(3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1985 endet."
e) Absatz 12 b wird gestrichen.
f) Absatz 19 a wird gestrichen.
g) Absatz 19 b wird gestrichen.
h) Absatz 20 a wird wie folgt gefaßt:
,,(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen
und Entnahmen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind.
Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem
1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist
§ 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden
Fassungen anzuwenden."
i) Absatz 20 b wird wie folgt gefaßt:
,,(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-
zeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit
einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in
dem erstmals die Voraussetzungen des § 15
Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit
Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,
werden Gewinne, die durch die Veräußerung
oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entste-
hen, in den Fällen des § 15 Abs.-3 Nr. 2 nicht

2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April
1985 veräußert oder entnommen worden ist oder
wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April
1985 die Veräußerung auf einem nach dem
30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf
Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfal-
len, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs-
vermögen gehört oder soweit ohne Anwendung
der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23
vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend
für die nach Absatz 21 Satz 4 als Gewinn gelten-
den Beträge.''
j) Absatz 21 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „in den Fäl-
len des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1
Halbsatz 2 entsprechend" durch die Worte
„Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
mindestens 30 vom Hundert durch Mittel
finanziert werden, die weder unmittelbar
noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-
menhang mit der Aufnahme von Krediten
durch den Gewerbebetrieb stehen, zu des-
sen Betriebsvermögen das Schiff gehört''
ersetzt.
bb) Die Sätze 7 bis 1 0 werden gestrichen.
k) Absatz 26 c wird wie folgt gefaßt:
,,(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den
Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-
jahr 1986 anzuwenden."
1) Die Absätze 26 d und 26 e werden gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),
wird wi_e folgt geändert:
1. § 74 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirt-
schaftsgüter des Vorratsvermögens''.
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
,,Platin und Palladium" durch die Worte „Platin,
Palladium und Rhodium" ersetzt.
c) folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
Kupfer."
-2. In § 76 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die
Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen
,, 1991 /92" ersetzt.
3. In § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die
Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen
,, 1991 /92" ersetzt.
4. § 82 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 ein
Komma und folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und
einer zentralen Heizungsanlage oder bei
einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-
anlage für den Einbau eines Heizkessels,
eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
und eine Änderung der Abgasanlage in einem
im Inland belegenen Gebäude oder in einer im
Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn
mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn
Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes
begonnen worden ist,".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „die erstmalige
Durchführung einer" durch das Wort „eine"
ersetzt.
bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur
Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-
nung, wenn keine zentrale Heizungsanlage
vorhanden ist und die Wohnung seit minde-
stens zehn Jahren fertiggestellt ist."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Absatz 4 wird wie folgt·gefaßt:
,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden auf
Herstellungskosten für den Einbau von Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
bis 4, die nach dem 30. Juni 1983 und vor dem
1. Januar 1988 fertiggestellt werden, und von
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 5, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
dem 1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Ab-
satz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-
ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und
vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen werden.
Absatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue
Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1985 und vor dem 1. Januar 1992 angeschafft
werden."
5. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 a werden jeweils die Worte „Platin
oder Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
dium, Rhodium oder Kupfer" ersetzt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des
§ 82 a Abs. 3 Satz 1, die vor dem 1. Juli 1985 und
nach dem 30. Juni 1983 durchgeführt worden

sind, ist § 82 a in der für diesen Zeitraum gelten- ·
den Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 9
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1493), wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom-
men im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die
Freibeträge der§§ 24 und 25."
2. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ·,,einen einzel-
nen Genußschein" durch die Worte „ein einzelnes
Genußrecht" ersetzt.
3. § 54 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 und§ 44 Abs. 1 Nr. 5 gelten
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985."
Artikel 10
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) In der bisherigen Nummer 2 wird die Zahl „2."
gestrichen.
2. In § 2 a werden die Worte „Die Vorschrift des § 2
Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften"
durch die Worte „Als Gewerbebetrieb gilt nicht die
Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften" ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft
Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell-
schaft."
4. In § 8 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Jahresbetrag"
durch das Wort „Betrag" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in Satz 2 die Worte „Kauf-
eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentums-
wohnungen" durch die Worte „Einfamilienhäu-
ser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswoh-
nungen" und in Satz 4 die Worte „Eigenheime,
Kleinsiedlungen" durch die Worte „Einfamilien-
häuser, Zweifamilienhäuser" ersetzt.
b) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte „Nr. 2"
gestrichen.
c) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz gestrichen.
d) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Bezieht ein Unternehmen, das über eine Toch-
tergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an
einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung
und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt
ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Antei-
len an der Tochtergesellschaft und schüttet die
Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in
dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die
Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des
Unternehmens das gleiche für den Teil der von
ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner
mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen „
entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel- ·
gesellschaft entspricht."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in
dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für
den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)
festgesetzt wird.''
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
7. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „bei Gewerbe-
treibenden, die den Gewinn nach § 5 des ·Ein-
kommensteuergesetzes ermitteln,'' gestrichen.
8. -§ 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Gesell-
schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1" durch
das Wort „Personengesellschaften" ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Gewerbekapital".
b) Der bisherige Absatz 5 wird dem Absatz 1 als
Satz 2 angefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 2 a Satz 1 werden die Worte
,,Nr. 2" gestrichen.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach
dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums,
für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)
festgesetzt wird.''
10. § 13 Abs. 4 wird gestrichen.
11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-

2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
setzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während
eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle
des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht
(abgekürzter Erhebungszeitraum)."
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „40 000'' durch
die Zahl „100 000" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Zahl „24 000" durch die Zahl
,,50 000" ersetzt.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
13. In § 35 b wird der letzte Satz gestrichen.
14. § 36 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
1986 anzuwenden.
(2) Gewerbebetriebe nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes unterliegen für Erhe-
bungszeiträume vor 1986 nicht der Gewerbesteuer,
soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
(3) § 10 a ist erstmals für den Erhebungszeitraum
1975 anzuwenden."
Artikel 11
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. I S. 646) wird
. wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes, die eine gewerbliche Betriebsstätte
errichten oder erweitern und die durch eine
Bescheinigung nach § 2 nachweisen,
1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem
förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt
wird und
2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-
, schaftlich besonders förderungswürdig ist,
und den Zielen und Grundsätzen der Raumord-
nung und Landesplanung entspricht,
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der
Errichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte
vorgenommenen Investitionen eine Investitions-
zulage gewährt. Mehrere Betriebsstätten eines
Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen in dersel-
ben Gemeinde gelten als eine einheitliche
Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von einer
Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes errichtet oder erwei-
tert, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
daß der Gesellschaft eine Investitionszulage
gewährt wird. Eine Investitionszulage wird nicht
gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt
abgeschlossen worden sind, in dem der Antrag
auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2
gestellt worden ist."
b) In Absatz 2 werden die Sätze. 3 und 4 gestrichen.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Summe· der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten ist auf den für das bescheinigte In-
vestitionsvorhaben festge$etzten Höchstbetrag
im Sinne des§ 2 Abs. 4 begrenzt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der
Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit
der von der Landesregierung bestimmten Stelle."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten „Errichtung, Erweiterung,
Umstellung oder grundlegende Rationalisie-
rung einer Betriebsstätte" werden die Worte
,,im Sinne des § 1" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird am Ende von Buchstabe b
das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
und folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet
eine Betriebsstätte erweitert wird, die
der Steuerpflichtige erworben hat und in
der vor dem Erwerb eine förderungswür-
dige Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die
Betriebsstätte von der Stillegung
bedroht oder bereits stillgelegt war
oder''.
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. ein Investitionsvorhaben in einer
Betriebsstätte des Fremdenverkehrs
durchgeführt wird, die auf Dauer gewerb-
lich genutzt wird, nicht nur geringfügig
der Beherbergung dient und sich in
einem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3
Abs. 2 befindet; unter diesen Vorausset-
zungen sind Investitionen zur qualitati-
, ven Verbesserung des Angebots einer
grundlegenden Rationalisierung gleich-
gestellt; Investitionsvorhaben in sonsti-
gen Betriebsstätten des Fremdenver-
kehrs sind nicht volkswirtschaftlich
besonders förderungswürdig;' '.
ee) In Nummer 4 werden die Worte „Nummer 1
Buchstaben a und b" durch die Worte „Num-

mer 1 Buchstaben a bis c" ersetzt und der
letzte Satz wie folgt gefaßt:
„Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn
im Zuge einer Errichtung oder Verlagerung
die bisherige Betriebsstätte in derselben
Gemeinde aufgegeben wird;".
ff) Nummer 6 wird gestrichen.
gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden
Nummern 6 und 7.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Nummern 3,
5 und 8" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 7"
ersetzt.
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
,,(3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirt-
schaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie
Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektri-
scher Energie betreffen, die nicht überwiegend
dem betrieblichen Eigenbedarf dient.
(4) Investitionsvorhaben, welche die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis
zu einem Höchstbetrag förderungsfähig. Der
Höchstbetrag errechnet sich aus der Zahl der
durch das Investitionsvorhaben geschaffenen
oder gesicherten Dauerarbeitsplätze, vervielfacht
mit dem Zehnfachen der im Rahmenplan fest-
gelegten durchschnittlichen Investitionskosten je
gefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-
soweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Der Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist
in der Bescheinigung festzusetzen."
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5
und 6.
f) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Absat-
zes 2" durch die Worte „der Absätze 2 bis 4"
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der letzte Satz
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort
„Gebiete" die Worte „im Sinne des Absatzes 1"
eingefügt und Satz 2 gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrs-
gebiete werden in dem jeweils gültigen Rahmen-
plan nach dem Gesetz über die Gemeinschafts-
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-
schaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rahmen-
plan ist insoweit im Bundesanzeiger bekannt-
zumachen."
4. § 4 b wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszu-
lage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes
schließt die Inanspruchnahme einer Investitions-
zulage nach § 4 dieses Gesetzes für dasselbe
Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe
Erweiterung aus.''
b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§§ 1 und 4 bis 4 b"
durch das Zitat,,§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
schaftsgüter anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt
werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und
andere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach
dem 31. Dezember 1985 beendet werden.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitions-
vorhaben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni
1986 begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erst-
mals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der
Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986
gestellt worden ist.
(3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitions-
zulagengesetzes 1982 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ist nicht
mehr anzuwenden, soweit Investitionszulagen-
bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
(4) § 1 Abs. 4 und§ 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-
stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag
auf Erteilung einer Bescheinigung nach§ 2 nach dem
12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist."
Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über eine Investitionszulage für Investitionen
in der Eisen- und Stahlindustrie
Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-
nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1577), zuletzt geändert durch
das Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1570), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen
auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit
durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung
nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis

2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investi-
tionssumme nicht überschritten wird."
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Anzahlungen" die Worte „auf Anschaffungskosten
und Herstellungskosten" eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August
1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2434), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
c) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis
4" durch die Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis
5" durch die Worte „Abs-ätze 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),
wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
folgt gefaßt:
„Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den
Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze
und der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im
erweiterten Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, angefügt durch die
Verordnung vom 9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38),
bewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungs-
gebiet zu behandeln:".
2. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
,,2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-
bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-
nehmen des Organträgers eingegliedert ·ist
(Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft
sind auf Innenleistungen zwischen den im Er-
hebungsgebiet gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als
ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organ-
träger seine Geschäftsleitung außerhalb des
Erhebungsgebietes, gilt der wirtschaftlich be-
deutendste Unternehmensteil im Erhebungs-
gebiet als der Unternehmer."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird am Ende
des Doppelbuchstabens bb der Punkt durch das
Wort „oder" ersetzt; folgender Doppelbuchstabe
cc wird eingefügt:
„cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände
beziehen, für die zollamtlich eine vorüberge-
hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt
worden ist und der Leistungsempfänger ein
außengebietlicher Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)
ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen,
die sich auf Beförderungsmittel, Paletten
und Container beziehen."
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.
bb) Folgende Buchstaben b und c werden an-
gefügt:
,,b) die Lieferungen und sonstigen Leistun-
gen an andere Vertragsparteien des
Nordatlantikvertrages, wenn die Um-
sätze für den Gebrauch oder Verbrauch
durch die Streitkräfte dieser Vertrags-
parteien bestimmt sind und die Streit-
kräfte der gemeinsamen Verteidungsan-
strengung dienen. Dies gilt nicht für die
Umsätze, die unter die in § 26 Abs. 5
bezeichneten Steuerbefreiungen fallen.
Die Voraussetzungen der in Satz 1
bezeichneten Steuerbefreiung müssen
vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Der Bundesminister der Finanzen kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu führen
hat;
c) die Lieferungen von eingeführten
Gegenständen an außengebietliche
Abnehmer (§ 6 Abs. 2), soweit für die
Gegenstände zollamtlich eine vorüber-
gehende Verwendung im Zollgebiet
bewilligt worden ist und diese Bewilli-
gung auch nach der Lieferung gilt. Nicht
befreit sind die Lieferungen von Beförde-
rungsmitteln, Paletten und Containern;".
c) Nummer 7 wird gestrichen.
d) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) die Umsätze von Geldforderungen, die
Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und
die Vermittlung dieser Umsätze;".
4. In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte „oder Organ-
gesellschaft'' gestrichen.
5. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes
nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert
bemessen; ausgenommen sind die Vorschriften über
den Zollwert von Datenträgern, die zur Verwendung
in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und
Daten oder Programmbefehle enthalten."
6. In § 15 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.

7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf
Antrag des Unternehmers auf Umsätze angewen-
det werden, die nach dem 31. Dezember 1979
ausgeführt worden sind, soweit die Steuerfest-
setzungen für die betreffenden Besteuerungszeit-
räume nicht bestandskräftig sind."
b) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz
7 angefügt:
,,(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember
1988 sind
1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei
Anwendung des § 3 Abs. 8, §3 a Abs. 3 und 5,
§ 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,
2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei
Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 1
nicht als Gebiet der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft zu behandeln.''
8. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.
Artikel 15
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1
S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Von der Besteuerung ausgenommen sind
1. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
4, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung
oder zur Deckung eines Verlustes an dem durch
den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung fest-
gesetzten Kapital erforderlich sind. Beruhen die
Rechtsvorgänge auf einer Erhöhung des Kapitals
einer inländischen Kapitalgesellschaft, so ist fer-
ner Voraussetzung, daß diese Erhöhung dem
Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-
liegenden Herabsetzung des Kapitals dient;
2. Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerk-
schaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von
Schäden der folgenden Art erforderlich sind:
a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch
Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an
dem von der Gewerkschaft betriebenen Berg-
werk entstanden sind),
b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb
des Bergwerks entstanden sind und zu deren
Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver-
pflichtet ist);
3. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1,
wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als
Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein
·Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-
gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist,
daß die andere Kapitalgesellschaft ihre
Ge~chäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft hat und für die Erhebung der
Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-
gesehen wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn
die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschafts-
rechte erworben werden, für die übernommenen
Sacheinlagen bare Zuzahlungen von mehr als
zehn vom Hundert des Nennwertes der Gesell-
schaftsrechte leistet oder sonstige Leistungen
gewährt.''
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefaßt:
,,Die Steuer beträgt 1 vom Hundert."
Artikel 16
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1985
(BGBI. 1 S. 784), wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
„8 a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für
den Betrieb eines Schausteilergewerbes ver-
wendet werden,
b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2 500 kg im Gewerbe nach Schausteilerart,
solange sie ausschließlich dem Schausteiler-
gewerbe dienen;".
Artikel 17
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird wie
folgt geändert:
1. In§ 21 werden die Worte,,§ 181 Abs. 4" durch die
Worte,,§ 181 Abs. 5" ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem
Finanzamt'' durch die Worte „der Finanz-
behörde" ersetzt.

2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämter"
durch das Wort „Finanzbehörden" ersetzt.
d) Es wird folgender Absatz. 3 angefügt:
,,(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörden haben den Finanzbehör-
den die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
bekanntgewordenen rechtlichen und tatsäch-
lichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststel-
lung von Einheitswerten des Grundbesitzes und
der Mineralgewinnungsrechte oder für die
Grundsteuer von Bedeutung sein können. Den
Behörden stehen die Stellen gleich, die für die
Sicherung der Zweckbestimmung solcher Woh-
nungen zuständig sind, die mit Mitteln im Sinne
der §§ 6, 87 a und 88 des zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,
1661) oder der§§ 4 oder 38 des Wohnungsbau- .
gesetzes für das Saarland in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1982 (Amts-
blatt des Saarlandes S. 933), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1277), gefördert worden sind. Die mitteilungs-
pflichtige Behörde hat die Betroffenen vom Inhalt
der Mitteilung zu unterrichten."
3. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Text vor Satz 2
wie folgt gefaßt:
,,a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge-
sellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind,
b) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 .des Einkommen-
steuergesetzes ausüben und bei denen aus-
schließlich eine oder mehrere Kapitalgesell-
schaften persönlich haftende Gesellschafter
sind und nur diese oder Personen, die nicht
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung
befugt sind (gewerblich g·eprägte Personen-
gesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft als persönlich haftender
Gesellschafter an einer anderen Personen-
gesellschaft beteiligt, so steht für die Beurtei-
lung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell-
schaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich
geprägte· Personengesellschaft einer Kapital-
gesellschaft gleich."
4. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er
nicht entgeltlich erworben worden ist."
5. § 106 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineral-
gewinnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand
und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im
Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35
Abs. 2 bleibt unberührt;".
· 6. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineral-
gewinnungsrechte:
a) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein
Mineralgewinnungsrecht aus dem
gewerblichen Betrieb ausgeschieden
und der Gegenwert dem Betrieb zuge-
führt worden, so wfrd der Gegenwert
dem Betriebsvermögen zugerechnet.
b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück
oder ein Mineralgewinnungsrecht dem
gewerblichen Betrieb zugeführt und der
Gegenwert dem gewerblichen Betrieb
entnommen worden, so wird der Gegen-
wert vom Betriebsvermögen abgezogen.
Entsprechend werden Aufwendungen
abgezogen, die aus Mitteln des gewerb-
lichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke
oder Mineralgewinnungsrechte gemacht
worden sind."
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„2. Für andere Wirtschaftsgüter als
Betriebsgrundstücke oder Mineral-
gewinnungsrechte:".
bb) Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„c) Die Vorschriften zu a und b gelten
jedoch nicht, wenn mit dem aus-
geschiedenen Wirtschaftsgut Grund-
besitz oder Mineralgewinnungsrechte
erworben worden sind oder Aufwen-
dungen auf Grundbesitz oder Mineral-
gewinnungsrechte gemacht worden
sind."
7. § 108 wird aufgehoben.
8. In § 109 Abs. 4 werden nach den Worten „der für
Zölle und Steuern angesetzte Aufwand ( § 98 a
Satz 2)" die Worte ,, , der Geschäfts- oder Firmen-
. wert" angefügt.
9. § 11 O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97
Äbs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, son-
dern Betriebsvermögen des Gesellschafters;".
b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: .
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den
Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen
sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch
leben."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

10. § 124 erhält folgende Fassung:
,,§ 124
Anwendung des Gesetzes
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals zum 1. Januar 1986 anzuwenden. § 97
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz
2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem
1 . Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststel-
lungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
Artikel 18
Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der
Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbar-
keit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die
Steuerbefreiung verzichtet.''
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe
Anwendung, für welche die Steuer nach dem
31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht."
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.
2. Dem§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Sie entsteht mit der Abg~be des Branntweins und
wird von der Bundesmonopolverwaltung geschul-
det."
3. § 91 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 91 b
(1) Wird Branntwein nach § 91 unter amtlicher
Überwachung an ein Branntweinlager versandt, so
geht die Abgabenschuld auf den Lagerinhaber über,
wenn er oder sein Beauftragter den Branntwein in
Besitz nimmt.
(2) Wer die Versendung von Branntweinunteramt-
licher Überwachung beantragt hat, haftet für die
darauf ruhenden Abgaben, wenn der Branntwein
nicht ordnungsgemäß wiedergestellt wird.''
4. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie'' ·
ein Komma gesetzt und die Worte „unverarbeitet
oder mit anderen Stoffen gemischt," eingefügt.
5. In § 108 werden jeweils das Wort „Monopoleinnah-
men" durch „Branntweinabgaben", das Wort „Wein-
geistmenge" durch „Alkoholmenge" und das Wort
,,weingeisthaltige" durch „branntweinhaltige" er-
setzt.
6. § 110 b wird~ aufgehoben.
7. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „und Ausfuhrvergütung" werden
gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn
Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld
erschlichen wurde."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
8. Der Elfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte
,,Straf- und Bußgeldverfahren" gestrichen.
b) Die Unterabschnittsbezeichnungen werden
gestrichen. ·
c) Die Überschriften „1. Monopolhinterziehung 11 , ,,II.
Monopolhehlerei", ,,III. Monopolordnungswidrig-
keiten", ,,IV. Gemeinsame Vorschriften" werden
gestrichen.
d) Die §§ 119 bis 125 werden aufgehoben.
e) § 126 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Sonstige"
gestrichen.
bb) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer
3 a eingefügt:
,,3 a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an \
die Bundesmonopolverwaltung nicht
oder nicht vollständig abliefert,''.
cc) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Monopol-
abgaben zu verkürzen, oder'' durch die Worte
„Branntweinabgaben zu verkürzen oder ein
überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu
erlangen,'' ersetzt.·
dd) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Monopol-
abgaben" durch das Wort „Branntwein-
abgaben" ersetzt.
ee) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 125'' durch
die Worte ,, § 378 der Abgabenordnung"
ersetzt.

2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
f) § 128 wird wie folgt gefaßt:
,, § 1 28
(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuer-
straftaten geltenden Vorschriften der Abgaben-
ordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie
der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die
unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheb-
licher Tatsachen auf die Erlangung von Ver-
mögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuer-
strafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolord-
nungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 41 2 der
Abgabenordnung entsprechend.
(3) Die Verfolgung von Monopolordnungs-
widrigkeiten nach § 1 26 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in
fünf Jahren."
g) § 129 wird aufgehoben.
h) § 132 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung der Brennereiordnung
Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz
über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. September
1977 (BGBI. 1 S. 1858), wird wie folgt geändert:
1. § 116 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 9 werden das Wort „Monopol-
hinterziehung" durch das Wort „Steuerhinter-
ziehung" und die Worte „das Monopolvergehen"
durch die Worte „die Steuerstraftat'' ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „das Monopol-
vergehen" durch die Worte „die Steuerstraftat"
ersetzt.
2. In § 116 b Abs. 1 werden die Worte „des Monopolver-
gehens mit mehr als zwei Monaten Gefängnis" durch
die Worte „der Steuerstraftat mit einer Freiheits-
strafe von mehr als zwei Monaten" sowie die Worte
„eines Monopolvergehens" durch die Worte „einer
Straftat'' ersetzt.
3. § 11 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Monopolhinterzie-
hung" durch das Wort „Steuerhinterziehung" und
die Worte „das Monopolvergehen" durch die
Worte „die Straftat'' ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Mona:-
ten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat
schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfin-
dung zu brennen, ausgeschlossen war."
Artikel 21
Änderung des Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1
S. 1695), wird wie folgt geändert:
1. In§ 9 Abs. 11 werden die Worte·,,20. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2711 )" durch die Worte „22. Dezember
1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633)" und das Wort „kann"
durch das Wort „darf" ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe ,, § 11"
die Angabe „Abs. 1 Satz 1" eingefügt und die
Worte „oder Anleitungen zur Bierbereitung
anpreist, veräußert oder untentgeltlich abgibt''
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „sowie die Anleitun-
gen zur Bierbereitung" gestrichen.
Artikel 22
Aufhebung der Achten Fördergebiets-
und Fremdenverkehrsgebietsverordnung
Die Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
gebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1675) wird aufgehoben.
Artikel 23.
Neufassung der betroffenen Gesetze
und Rechtsverordnungen, Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
laut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-
ten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ·
(2) Für die durch Artikel 20 geänderte Rechtsverord-
nung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die auf den Artikeln 8, 20 und 22 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung wieder geändert werden.
Artikel 24
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuer-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen

werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Artikel 25
Inkrafttreten
(2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4, 10, 14, 20,
21, 31 Buchstabe a, Artikel 2 bis 4, 6 bis 13, 19 bis 21
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und Artikel 14 Nr. 1
mit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6,
7, 8, 22, 34 Buchstabe b, Nr. 35 Buchstabe a, Artikel 14
Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Buchstabe b, Nr. 8, Arti-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 kel 15 bis 18 und 22 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt
Bonn.den 1aDezember1985
verkündet.
r.>er Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
der Finanzen
Stoltenberg

2460 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1985, Teil 1
zur Änderung des Bundesentschädigungs- und
des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1,
teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-
hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen."
Artikel 2
Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-
gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird
wie folgt gefaßt:
„Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-
sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann
§ 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1, endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-
§ 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a
Abs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht"
jeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum
31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht".
2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung
oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte
nach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist
die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die
Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,.
die zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder,
wenn sie noch lebte, unterhalten würde;".
3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit,
bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit-
desministers des Innern an Personen oder Stellen in
der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
(Ost) übertragen werden."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 19.Dezember1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
der Finanzen
Stoltenberg

fünfte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1985
Auf Grund
- des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a sowie des
§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der
Bundesregierung
- des § 4 Nr. 1 Satz 2 dieses Gesetzes wird vom
Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2359), zuletzt geändert
durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im
Fährverkehr über den Rhein und über die Donau sind
die Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außen-
gebietliche Beförderungsstrecken anzusehen."
2. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „620" durch die Zahl
,,78Q" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat
bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel-
len innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14
Abs. 2), in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg-
lich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 780 Deut-
sche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die Ein-
fuhr des Gegenstandes der Lieferung in das Gebiet
ein~s anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) Einfuhr-
umsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird.
(2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich
dieser Verordnung die Besteuerung der Einfuhr durch
den Einfuhrstaat durch einen Beleg nachweisen. Der
Beleg muß enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
Bonn, den 19. Dezember
2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des
, Gegenstandes,
3. den Namen und die Anschrift des außengebiet-
lichen Abnehmers,
4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer
sonstigen zuständigen Behörde des Einfuhr-
staates. Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,
daß die Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist
oder erhoben wird.
(3) Der Nachweis der Besteuerung der Einfuhr
durch den Einfuhrstaat tritt an die Stelle des Ausfuhr-
nachweises. Die §§ 8 bis 11 · sind nicht anzu-
wenden."
4. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegen-
stand im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehen-
dem Frachtbrief und führt hierbei einer der Unterneh-
mer eine grenzüberschreitende Beförderung im
Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes aus,
so sind auch die Beförderungsleistungen der übrigen
Unternehmer als Beförderungen im Sinne der
bezeichneten Vorschrift anzusehen.''
5. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26
Wasser.
Als Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes)
gelten nicht: -
1. Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafel-
wasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher
bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr ge-
bracht wird,
2. Heilwasser,
3. Wasserdampf."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
steuergesetzes auch im land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
der Finanzen
Stoltenberg

2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 21. Dezember 1985
Tag Inhalt
19. 12. 85 Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das
System der eigenen Mittel der Gemeinschaften .......................................... .
28. 11. 85 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg
Hbf .................................................................................... .
3. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/86 - Änderungen zum 1. Januar
1986) ............................................................................ · · · · · · ·
613-2-1
10. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/85 - Zollkontingent für Spezial-
walzdraht - 2. Halbjahr 1985) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
613-2-1
18. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/86 - Zollkontingent 1986 für
Seite
1690
1694
1698
. . . . . . . . . . . . . . . . . 1701
Bananen) .........................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1703
613-2-1
22. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .
27. 11. 85 Bekanntmachung zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
1704
1707
1709
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1710
29. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .
2. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. 12. 85 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag
4. 12. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .
4. 12. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika über technische Zusammen-
arbeit auf der Grundlage eines nicht· rückzahlbaren Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. 12. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) über technische Zusam-
menarbeit auf der Grundlage von Treuhandmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1710
. 1712
1713
1715
. . . 1716
. . . . . . . 1718
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1720
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 D~.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5c0f1cd5afdd6e18….