§ 97 Vorlage von Urkunden
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/97#abs-1 (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/97#abs-2 (2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Absatz 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 97 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 12.10.2015 – 2 V 95/15
- BFH, 13.08.2024 – IX R 6/23Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
- BFH, 24.02.2010 – II R 57/08(Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO)Zitiert von 2
- FG Köln, 13.08.2008 – 4 K 4618/07
- OVG NRW, 16.02.2021 – 14 A 1650/16Zitiert von 2
- BFH, 08.08.2006 – VII R 29/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG München, 09.07.2024 – 12 K 38/24
- BFH, 30.10.2023 – X B 35/23 (AdV)Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
- BFH, 05.09.2023 – IX R 32/21(Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO)Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.