§ 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- KG, 08.11.2019 – 7 U 168/18
- BFH, 10.02.1982 – I R 190/78Zitiert von 2
- VG Göttingen, 14.12.2010 – 2 A 54/09Zitiert von 5
- BFH, 11.11.2015 – VII B 74/15Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschuld der GmbH - Mittelvorsorgepflicht setzt Kenntnis der voraussichtlichen Entstehung von Steuerverbindlichkeiten vorausZitiert von 12
- BFH, 30.03.2011 – I R 75/10(Entschädigungsanspruch einer Bank nach § 107 Satz 1 AO - Vorrang des Auskunftsersuchens gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO)
- BFH, 08.08.2006 – VII R 29/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG München, 26.10.2022 – 4 K 37/12Zitiert von 2
- FG Hessen, 29.02.2012 – 3 K 911/11
- FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 – 2 K 1427/11
12 Entscheidungen zu § 96 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/96#abs-1 (1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/96#abs-2 (2) Die Beteiligten können einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen oder wenn von seiner Tätigkeit die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu befürchten ist. Die Ablehnung ist der Finanzbehörde gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Person des Sachverständigen, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe geltend zu machen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Über die Ablehnung entscheidet die Finanzbehörde, die den Sachverständigen ernannt hat oder ernennen will. Das Ablehnungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/96#abs-3 (3) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu der Finanzbehörde gegenüber bereit erklärt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/96#abs-4 (4) Der Sachverständige kann die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Gründe wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/96#abs-5 (5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als Sachverständige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/96#abs-6 (6) Die Sachverständigen sind auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/96#abs-7 (7) Das Gutachten ist regelmäßig schriftlich zu erstatten. Die mündliche Erstattung des Gutachtens kann zugelassen werden. Die Beeidigung des Gutachtens darf nur gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält. Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. Anderenfalls gilt für die Beeidigung § 94 sinngemäß.