Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 17 Abgabenhinterziehung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/17#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
a) der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
b) die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/17#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/17#abs-3 (3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 17 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 27.04.2017 – 4 K 1912/14
- VG Köln, 28.09.2016 – 24 K 2350/15Zitiert von 10
- VG Köln, 28.09.2016 – 24 K 2369/15Zitiert von 4
- VG Köln, 28.09.2016 – 24 K 1845/15Zitiert von 4
- VG Köln, 28.09.2016 – 24 K 6324/16Zitiert von 2
- VG Köln, 29.01.2014 – 24 K 2196/11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.10.2013 – 14 A 316/13Nichtigkeit einer Beherbergungsabgabesatzung wegen Bestimmung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.