§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Stand: 13.04.2025
Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 107 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 23.12.1980 – VII R 91/79Zitiert von 3
- BFH, 24.03.1987 – VII R 113/84Zitiert von 2
- BFH, 08.08.2006 – VII R 29/05Zitiert von 3
- BFH, 16.04.1980 – VII R 81/79Zitiert von 5
- BFH, 30.03.2011 – I R 75/10(Entschädigungsanspruch einer Bank nach § 107 Satz 1 AO - Vorrang des Auskunftsersuchens gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO)
- BFH, 29.03.2001 – III R 48/98Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 08.11.2019 – 7 U 168/18
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 5
- BFH, 24.02.2010 – II R 57/08(Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.