§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BFH, 08.08.2006 – VII R 29/05Zitiert von 3
- BFH, 30.03.2011 – I R 75/10(Entschädigungsanspruch einer Bank nach § 107 Satz 1 AO - Vorrang des Auskunftsersuchens gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO)
- BFH, 29.03.2001 – III R 48/98Zitiert von 5
- FG Köln, 13.08.2008 – 4 K 4618/07
- BVerfG, 15.11.2000 – 1 BvR 1213/00Zitiert von 8
- BFH, 24.02.2010 – II R 57/08(Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 08.11.2019 – 7 U 168/18
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 11.11.2005 – 6 K 21/05Zitiert von 3
10 Entscheidungen zu § 107 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.